10. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 20.02.2019 – X R 32/17

Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben
ECLI: DE:BFH:2019:U.200219.XR32.17.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet .

Leitsatz

  1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet .
  2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung .
  3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben wird .
  4. Die Regelungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 5 EStG sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2017 5 K 5043/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 22. Juni 2017, Az: 5 K 5043/16, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • § 22a EStGRentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
  • § 50f EStGBußgeldvorschriften
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 103 Abs. 3 GG
  • Art. 6 Abs. 2 MRK
  • § 33 FGOFinanzrechtsweg
  • § 17a Abs. 3 S. 2 GVG
  • § 17a Abs. 5 GVG
  • § 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 2 FVG
  • Art. 50 EUGrdRCh

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