Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 1a (Schiffe) EStH

SchiffeHinweis der Finanzverwaltung zu § 1a EStG – Fassung 2025.

Amtlicher Wortlaut

Schiffe unter Bundesflagge rechnen auf hoher See zum Inland (>BFH vom 12.11.1986 – I R 38/83, BStBl II 1987 S. 377).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1a EStG –

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…

§ 1a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG

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