Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 1a (Einkünfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen) EStH

Einkünfteermittlung zur Bestimmung der EinkunftsgrenzenHinweis der Finanzverwaltung zu § 1a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In‑ oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu…

Amtlicher Wortlaut

– Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In‑ oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Welteinkünfte in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und in Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen. Überschreiten die so ermittelten ausländischen Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sie, nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt, unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen (>BFH vom 20.08.2008 – I R 78/07, BStBl II 2009 S. 708).

– Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte sind in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (>BFH vom 12.08.2015 – I R 18/14, BStBl II 2016 S. 201).

– Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (>BFH vom 06.05.2015 – I R 16/14, BStBl II S. 957).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1a EStG –

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…

§ 1a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG

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