H 1a (Einkünfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In‑ oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu…
Amtlicher Wortlaut
– Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Dabei sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im In‑ oder Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Welteinkünfte in Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und in Einkünfte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aufzuteilen. Überschreiten die so ermittelten ausländischen Einkünfte die absolute Wesentlichkeitsgrenze des § 1 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, ist eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sie, nach dem Recht des Wohnsitzstaates ermittelt, unterhalb der absoluten Wesentlichkeitsgrenze liegen (>BFH vom 20.08.2008 – I R 78/07, BStBl II 2009 S. 708).
– Der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte sind in die Berechnung der Einkunftsgrenzen einzubeziehen (>BFH vom 12.08.2015 – I R 18/14, BStBl II 2016 S. 201).
– Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3) wahren, ist im Rahmen einer einstufigen Prüfung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (>BFH vom 06.05.2015 – I R 16/14, BStBl II S. 957).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1a EStG –
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…
§ 1a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG
- H 1a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 1a (Auslandskorrespondenten) EStH – AuslandskorrespondentenEStH
- H 1a (Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer) EStH – Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte ArbeitnehmerEStH
- H 1a (Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht) EStH – Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem RechtEStH
- H 1a (Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik) EStH – Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der BundesrepublikEStH
- H 1a (Erweiterte beschränkte Steuerpflicht) EStH – Erweiterte beschränkte SteuerpflichtEStH
- H 1a (Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag) EStH – Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf AntragEStH
- H 1a (EWR) EStH – EWREStH
- H 1a (Freistellung von deutschen Abzugsteuern) EStH – Freistellung von deutschen AbzugsteuernEStH
- H 1a (Schiffe) EStH – SchiffeEStH
- H 1a (Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –) EStH – Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –EStH
- H 1a (Wechsel der Steuerpflicht) EStH – Wechsel der SteuerpflichtEStH
- H 1a (Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz) EStH – Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der SchweizEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 18/14In die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009 sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen .
- BFH, Urteil vom 06.05.2015, I R 16/14Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG…
- BFH, Urteil vom 01.10.2014, I R 18/131. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu…
- BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 28/10Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch…
- BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 80/09Die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist auch dann vorzulegen, wenn…
- BFH, Beschluss vom 28.02.2024, I R 26/21NV: Die (ergänzende) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche