Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 1a (Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer) EStH

Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte ArbeitnehmerHinweis der Finanzverwaltung zu § 1a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBefinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (BMF vom…

Amtlicher Wortlaut

Befinden sich an deutsche Auslandsschulen vermittelte Lehrer und andere nicht entsandte Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, beziehen hierfür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse (>BMF vom 09.07.1990 – BStBl I S. 324) und sind in den USA (>BMF vom 10.11.1994 – BStBl I S. 853) bzw. Kolumbien und Ecuador (>BMF vom 17.06.1996 – BStBl I S. 688) tätig, ergibt sich ihre unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bereits aus § 1 Abs. 2.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1a EStG –

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…

§ 1a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG

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