Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 1a (Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag) EStH

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf AntragHinweis der Finanzverwaltung zu § 1a EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. mit § 1a Abs. 2: Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.…

Amtlicher Wortlaut

– >§ 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. mit § 1a Abs. 2:

Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (>BFH vom 22.02.2006 – I R 60/05, BStBl II 2007 S. 106).

– >BMF vom 08.10.1996 (BStBl I S. 1191) – Auszug –:

Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,

– der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,

– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und

– die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 nicht erfüllt sind.

– >BMF vom 02.12.2025 (BStBl I S. 2039)

– Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 einzubeziehen (>BFH vom 13.11.2002 – I R 67/01, BStBl II 2003 S. 587).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 1a EStG –

(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…

§ 1a EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG

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