H 1a (Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht und unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag) EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut– § 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. mit § 1a Abs. 2: Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen.…
Amtlicher Wortlaut
– >§ 1 Abs. 2 bzw. § 1 Abs. 3 i. V. m. mit § 1a Abs. 2:
Im Ausland bei internationalen Organisationen beschäftigte Deutsche fallen nicht unter § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2, da sie ihren Arbeitslohn nicht aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Wohnsitz im Ausland stehen nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und sind daher nicht nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (>BFH vom 22.02.2006 – I R 60/05, BStBl II 2007 S. 106).
– >BMF vom 08.10.1996 (BStBl I S. 1191) – Auszug –:
Billigkeitsregelung in Fällen, in denen ein Stpfl. und sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte zunächst unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind bzw. unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden,
– der Stpfl. dann aus dienstlichen Gründen in das Inland versetzt wird,
– der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte aus persönlichen Gründen noch für kurze Zeit im Ausland verbleibt und
– die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 nicht erfüllt sind.
– >BMF vom 02.12.2025 (BStBl I S. 2039)
– Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 aufgeführten inländischen Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, sind in die inländische Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b i. V. m. § 1 Abs. 3 einzubeziehen (>BFH vom 13.11.2002 – I R 67/01, BStBl II 2003 S. 587).
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 1a EStG –
(1) Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1a und § 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes: 1. Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1a sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger der Leistung oder Zahlung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. ²Voraussetzung ist, dass…
§ 1a EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 1a EStG
- H 1a (Allgemeines) EStH – AllgemeinesEStH
- H 1a (Auslandskorrespondenten) EStH – AuslandskorrespondentenEStH
- H 1a (Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte Arbeitnehmer) EStH – Auslandslehrkräfte und andere nicht entsandte ArbeitnehmerEStH
- H 1a (Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem Recht) EStH – Beschränkte Steuerpflicht nach ausländischem RechtEStH
- H 1a (Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der Bundesrepublik) EStH – Diplomaten und sonstige Beschäftigte ausländischer Vertretungen in der BundesrepublikEStH
- H 1a (Einkünfteermittlung zur Bestimmung der Einkunftsgrenzen) EStH – Einkünfteermittlung zur Bestimmung der EinkunftsgrenzenEStH
- H 1a (Erweiterte beschränkte Steuerpflicht) EStH – Erweiterte beschränkte SteuerpflichtEStH
- H 1a (EWR) EStH – EWREStH
- H 1a (Freistellung von deutschen Abzugsteuern) EStH – Freistellung von deutschen AbzugsteuernEStH
- H 1a (Schiffe) EStH – SchiffeEStH
- H 1a (Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –) EStH – Unbeschränkte Steuerpflicht – auf Antrag –EStH
- H 1a (Wechsel der Steuerpflicht) EStH – Wechsel der SteuerpflichtEStH
- H 1a (Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz) EStH – Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in der SchweizEStH
BFH-Rechtsprechung zu § 1a EStG
6 von 9 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 12.08.2015, I R 18/14In die Prüfung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG 2009 sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte einzubeziehen .
- BFH, Urteil vom 06.05.2015, I R 16/14Bei der Frage, ob Ehegatten die Einkunftsgrenzen (relative oder absolute Wesentlichkeitsgrenze) für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung in Fällen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG…
- BFH, Urteil vom 01.10.2014, I R 18/131. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu…
- BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 28/10Seit der Neufassung des § 1a Abs. 1 EStG 2002 durch das JStG 2008 können unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Staatsangehörige der EU/des EWR die Zusammenveranlagung mit ihrem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten auch…
- BFH, Urteil vom 08.09.2010, I R 80/09Die nach § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG 2002 zum Nachweis der Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte erforderliche Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde ist auch dann vorzulegen, wenn…
- BFH, Beschluss vom 28.02.2024, I R 26/21NV: Die (ergänzende) fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU- und EWR-Familienangehörigen nach § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) reicht nicht so weit, dass der im Ausland lebende und dort Einkünfte beziehende…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche