Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10d (Verlustvortragsbegrenzung) EStH

VerlustvortragsbegrenzungHinweis der Finanzverwaltung zu § 10d EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) Ehemann | Ehefrau Spalte 1 | 2 | 3 | 4 Einkünfte im lfd. VZ aus § 15 | 1.750.000 | 1.250.000 § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 |…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel

Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)

Ehemann | Ehefrau

Spalte 1 | 2 | 3 | 4

Einkünfte im lfd. VZ aus

§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000

§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000

§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000

Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangenen VZ

nach § 10d Abs. 2 | 6.000.000 | 2.000.000

§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000

§ 22 Nr. 3 | 1.000.000

Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ

§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000

§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 2 | 2.500.000 | 500.000

Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ

Höchstbetragsberechnung S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 3.000.000

unbeschränkt abziehbar | 2.000.000

verbleiben | 1.000.000

davon 70 % | 700.000

Höchstbetrag | 2.700.000

verhältnismäßige Aufteilung

Ehemann: ("500.00 x 2.700.000")/("5.000.000") | 270.000

Ehefrau: ("4.500.000 x 2.700.000")/("5.000.000") | 2.430.000

Verlustvortrag max. i. H. d. positiven Einkünfte | 270.000 | 500.000

Zwischensumme | 2.230.000 | 0

Übertragung Verlustvolumen 2.430.000 – 500.000 | 1.930.000 | 1.930.000

Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 300.000 | 0

§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000

Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ

max. i. H. d. positiven Einkünfte | 250.000 | 250.000

Einkünfte § 22 Nr. 3 | 0 | 0

S. d. E. | 3.300.000 | 2.050.000 | 1.250.000

G. d. E. | 3.300.000

Verlustvortrag § 10d

Berechnung Höchstbetrag G. d. E. | 3.300.000

unbeschränkt abziehbar | 2.000.000

verbleiben | 1.300.000

davon 70 % | 910.000

Höchstbetrag | 2.910.000 | 2.910.000

verhältnismäßige Aufteilung

Ehemann: ("6.000.000 x 2.910.000")/("8.000.000") | 2.182.500

Ehefrau: ("2.000.000 x 2.910.000")/("8.000.000") | 727.500

Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des lfd. VZ:

Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ | 6.000.000 | 2.000.000

abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 2.182.500 | 727.500

verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd. VZ | 3.817.500 | 1.272.500

Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000

abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 270.000 | 2.430.000

verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ | 230.000 | 2.070.000

Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 3 | 1.000.000

abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 500.000

verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 3 zum 31.12. des lfd. VZ | 500.000

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10d EStG – Verlustabzug

(1) ¹Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). ²Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem…

§ 10d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 10d EStG

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