H 10d (Verlustvortragsbegrenzung) EStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags) Ehemann | Ehefrau Spalte 1 | 2 | 3 | 4 Einkünfte im lfd. VZ aus § 15 | 1.750.000 | 1.250.000 § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 |…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel
Zusammenveranlagte Stpfl. (Verlustvortragsbegrenzung; Auswirkung bei Zusammenveranlagung, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)
Ehemann | Ehefrau
Spalte 1 | 2 | 3 | 4
Einkünfte im lfd. VZ aus
§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 2.500.000 | 500.000
§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000
Verbleibender Verlustabzug aus dem vorangegangenen VZ
nach § 10d Abs. 2 | 6.000.000 | 2.000.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000
§ 22 Nr. 3 | 1.000.000
Berechnung der S. d. E. im lfd. VZ
§ 15 | 1.750.000 | 1.250.000
§ 22 Nr. 2 i. V. m. § 2 | 2.500.000 | 500.000
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
Höchstbetragsberechnung S. d. E. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 3.000.000
unbeschränkt abziehbar | 2.000.000
verbleiben | 1.000.000
davon 70 % | 700.000
Höchstbetrag | 2.700.000
verhältnismäßige Aufteilung
Ehemann: ("500.00 x 2.700.000")/("5.000.000") | 270.000
Ehefrau: ("4.500.000 x 2.700.000")/("5.000.000") | 2.430.000
Verlustvortrag max. i. H. d. positiven Einkünfte | 270.000 | 500.000
Zwischensumme | 2.230.000 | 0
Übertragung Verlustvolumen 2.430.000 – 500.000 | 1.930.000 | 1.930.000
Einkünfte § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 300.000 | 0
§ 22 Nr. 3 | 250.000 | 250.000
Verlustvortrag aus dem vorangegangenen VZ
max. i. H. d. positiven Einkünfte | 250.000 | 250.000
Einkünfte § 22 Nr. 3 | 0 | 0
S. d. E. | 3.300.000 | 2.050.000 | 1.250.000
G. d. E. | 3.300.000
Verlustvortrag § 10d
Berechnung Höchstbetrag G. d. E. | 3.300.000
unbeschränkt abziehbar | 2.000.000
verbleiben | 1.300.000
davon 70 % | 910.000
Höchstbetrag | 2.910.000 | 2.910.000
verhältnismäßige Aufteilung
Ehemann: ("6.000.000 x 2.910.000")/("8.000.000") | 2.182.500
Ehefrau: ("2.000.000 x 2.910.000")/("8.000.000") | 727.500
Berechnung des festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12. des lfd. VZ:
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ | 6.000.000 | 2.000.000
abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 2.182.500 | 727.500
verbleibender Verlustvortrag zum 31.12. des lfd. VZ | 3.817.500 | 1.272.500
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 | 500.000 | 4.500.000
abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 270.000 | 2.430.000
verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 zum 31.12. des lfd. VZ | 230.000 | 2.070.000
Verlustvortrag zum 31.12. des vorangegangenen VZ aus § 22 Nr. 3 | 1.000.000
abzgl. Verlustvortrag in den lfd. VZ | 500.000
verbleibender Verlustvortrag aus § 22 Nr. 3 zum 31.12. des lfd. VZ | 500.000
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 10d EStG – Verlustabzug
(1) ¹Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). ²Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem…
§ 10d EStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10d EStG
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BFH-Rechtsprechung zu § 10d EStG
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Typische Nachfrage: Kann ein Verlust aus dem Verkauf des privaten Pkw innerhalb eines Jahres berücksichtigt werden? - 2Wissensfrage · eigene Seite
Wie werden Verluste aus § 23 EStG verrechnet?
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