Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

H 10d (Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzugs) EStH

Änderung von Steuerbescheiden infolge VerlustabzugsHinweis der Finanzverwaltung zu § 10d EStG – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut– Erneute Ausübung des Wahlrechts Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO…

Amtlicher Wortlaut

– Erneute Ausübung des Wahlrechts

Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. Einzelveranlagung) bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (BFH vom 19.05.1999 – XI R 97/94, BStBl II S. 762).

– Rechtsfehlerkompensation

Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen – die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler i. S. d. § 177 AO zu berichtigen (BFH vom 27.09.1988 – VIII R 432/83, BStBl II 1989 S. 225).

– Rücktrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

Im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste sind in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten VZ auch dann zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist (BFH vom 27.01.2010 – IX R 59/08, BStBl II S. 1009).

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 10d EStG – Verlustabzug

(1) ¹Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). ²Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem…

§ 10d EStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 10d EStG

BFH-Rechtsprechung zu § 10d EStG

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