Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 3 I EStH

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022, S. 623)Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut1 BStBl I S. 1484 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze. 1. Unterhaltsempfänger 1.1.…

Amtlicher Wortlaut

1

BStBl I S. 1484

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.

1.

Unterhaltsempfänger

1.1.

Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

11

nachfolgend Ehegatte

1.2.

Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

– ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld (§ 66 EStG) besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich (BFH-Urteil vom 4. Dezember 2003, BStBl 2004 II S. 275); eine Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG kann dem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom 22. August 2024 (BStBl I S. 1143) entnommen werden;

– der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG gegeben ist;

– der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorgenommen wird;

– zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist (BFH-Urteil vom 4. Juli 2002, BStBl II S. 760 sowie vom 27. Juli 2011, BStBl II S. 965).

2.

Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen

3.

Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung

4.

Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit/Unterhaltserklärung

– das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten,

– Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind in der Regel durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen; die Bestätigung der Angaben kann auch durch einen öffentlich bestellten Notar erfolgen, sofern die Heimatbehörde diesen hiermit beauftragt hat,

– Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind,

– bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben erforderlich, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt (vgl. R 33a.1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 EStR 2012). Die Einnahmen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen,

– Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.

5.

Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)

– Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze), die Regelaltersgrenze richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts (BFH-Urteil vom 15. April 2015, BStBl 2016 II S. 148),

– Behinderung,

– schlechter Gesundheitszustand,

– die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,

– ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung,

– die Pflege von Angehörigen mit Behinderungen. Dabei ist das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei Angehörigen mit Behinderungen („Pflege auf Abruf“) kein Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger, sich im erwerbsfähigen Alter befindender Personen entfallen lässt (BFH-Urteil vom 15. April 2015, BStBl 2016 II S. 148).

Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt keinen gewichtigen Grund dar.

6.

Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt

6.1.

Überweisungen

Bankbelege

Mehrere Personen

Abweichender Kontoinhaber/abgekürzter Zahlungsweg

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Tochter dadurch, dass er deren Miete direkt an den Vermieter überweist.

Die Aufwendungen sind nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege

6.2.

Zahlungsdienstleister

7.

Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro.

Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 Euro (6.000 Euro : 4). Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 1). Abziehbar sind - vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen - lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.

8.

Unterstützung durch mehrere Personen

8.1.

Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen

Beispiel 3:

Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebenden bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2025 mit jeweils 300 Euro monatlich.

Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 14.400 Euro ist auf den Höchstbetrag von 12.096 Euro (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 3.024 Euro (12.096 Euro : 4) abziehbar.

8.2.

Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person

Beispiel 4:

Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.

Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG): | 12.096 Euro

anrechenbare Bezüge (300 Euro x 12) | 3.600 Euro

Kostenpauschale | - 180 Euro

3.420 Euro

anrechnungsfreier Betrag | - 624 Euro

anzurechnende Bezüge | 2.796 Euro | 2.796 Euro

abziehbarer Höchstbetrag: | 9.300 Euro

Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 3.100 Euro (9.300 Euro : 3) abzuziehen.

9.

Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags

9.1.

Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen

Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von Juni bis Dezember 2025 in Höhe von jeweils 800 Euro.

nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt | 5.600 Euro

Höchstbetrag (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) | 12.096 Euro

zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12

(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni) | - 5.040 Euro

abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12) | 7.056 Euro

Es sind maximal Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 7.056 Euro abzuziehen.

9.2.

Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen

Beispiel 6:

Der Steuerpflichtige überweist erstmals im Dezember 2025 einen Betrag von 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung). Die Zahlung ist für den Unterhalt bis zum 30. Juni 2026 bestimmt.

Die Unterhaltszahlung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Die Unterhaltsaufwendungen sind mit 1.008 Euro (1/12 von 12.096 Euro) abziehbar. Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

9.3.

Vereinfachungsregelungen

– Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind;

– bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;

– die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient;

– Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rn. 20).

Beispiel 7:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe (5.000 Euro) abziehbar.

Beispiel 8:

Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in einem Land der Ländergruppe 2 (Kürzung des Höchstbetrages auf 3/4 bzw. 9.072 Euro) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen im Laufe des Kalenderjahres 2025 in Höhe von 3.200 Euro, und zwar im Februar mit 1.200 Euro und im November mit 2.000 Euro.

Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in voller Höhe (3.200 Euro) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 8.316 Euro (11/12 von 9.072 Euro) liegen.

Beispiel 9:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 7.000 Euro.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 7.000 Euro sind jedoch unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich 6.048 Euro (6/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

Beispiel 10:

Wie Beispiel 9, aber der Steuerpflichtige leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 Euro (je 3.000 Euro im Februar, Juni, August und November).

Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die letzte Unterhaltsleistung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich in Höhe von 11.088 Euro (11/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

9.4.

Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung

Beispiel 11:

Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung 23. Dezember 2025 einen Betrag von 3.000 Euro an seine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 (Kürzung des Höchstbetrages auf 1/2 bzw. 6.048 Euro). Das Geld wird am 6. Januar 2022 auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben.

Die Unterhaltsleistung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2025 in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen (1/12 von 6.048 Euro). Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

10.

Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen

10.1.

Begriff der Bezüge

10.2.

Umrechnung ausländischer Bezüge

10.3.

Berücksichtigung der Kostenpauschale

Beispiel 12:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf 3/4) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am 6. September 2025 von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2025 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rn. 30) von - umgerechnet - 1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von - umgerechnet - 1.440 Euro im Kalenderjahr.

1. | Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt

nachgewiesene Zahlungen | 1.500 Euro

2. | Berechnung der Höchstbeträge

Berechnung der Höchstbeträge: 12.096 Euro x 2 | 24.192 Euro

zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12 (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG) (erste Zahlung im April) | 18.144 Euro

Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4 | 13.608 Euro

3. | Berechnung der anzurechnenden Bezüge

3.1 | Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater) im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) | 1.000 Euro | 750 Euro

3.2 | Renteneinnahmen (Mutter) (Erfassung der Rente in voller Höhe) | 1.440 Euro

Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil) | - 102 Euro

Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre) | - 180 Euro

anzusetzende Rente | 1.158 Euro

im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG) | 868 Euro

Summe der Bezüge | 1.618 Euro

3.3 | Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)

anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG): 624 Euro x 2 | 1.248 Euro

Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf 3/4 | 936 Euro

im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12 | - 702 Euro

Summe der anzurechnenden Bezüge | 916 Euro

4. | Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags

ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2) | 13.608 Euro

anzurechnende Bezüge (Nr. 3) | - 916 Euro

abziehbarer Höchstbetrag | 12.692 Euro

Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).

10.4.

Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge

11.

Abzugsbeschränkungen

11.1.

Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)

351

ab VZ 2025 >BMF vom 02.12.2025 (BStBl I S. 2039), Anhang 2 III

11.2.

Opfergrenzenregelung

371

>Anhang 3 II

Beispiel 13:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine im Heimatland (Ländergruppe 1, keine Kürzung) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt) und seine Schwiegereltern durch Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.400 Euro. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuerpflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von 28.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 2.500 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 4.800 Euro. An Werbungskosten sind ihm 4.250 Euro entstanden.

1. | Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterhaltenen Personen aufzuteilen (Rn. 20). Hiernach entfallen auf jede unterhaltene Person 2.100 Euro (8.400 Euro : 4).

2. | Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten Unterhaltsempfängern (Rn. 2). Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht.

3. | Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht. Sie sind in voller Höhe (2.100 Euro) abziehbar.

4. | Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4.200 Euro) kann eine Begrenzung durch die Opfergrenzenregelung in Betracht kommen.

4.1 | Berechnung des Nettoeinkommens:

verfügbare Einnahmen

(Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) | 28.000 Euro

Steuerabzugsbeträge | – 2.500 Euro

Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung | – 4.800 Euro

Werbungskosten | – 4.250 Euro

verfügbares Nettoeinkommen für die Ermittlung der Opfergrenze | 16.450 Euro

4.2 | Berechnung der Opfergrenze:

1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens 16.450 Euro abgerundet auf volle 500 Euro (16.000 Euro : 500 Euro = 32) | 32 %

abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind | – 10 %

maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze | 22 %

Die Opfergrenze liegt somit bei 3.619 Euro (22 % von 16.450 Euro).

5. | Berechnung der Abzugsbeträge

5.1 | Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau: nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3) | 2.100 Euro

5.2. | Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern:

nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4.200 Euro, davon höchstens zu berücksichtigen (Opfergrenze, Nr. 4.2) | 3.619 Euro

Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen | 5.719 Euro

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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