Anhang 2 I EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Allgemeine Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung 2. Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen a) Allgemeines 1 Rn. 4 wurde durch BMF vom 29.04.2014 (BStBl I S. 809) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. – eine Vereinbarung über die…
Amtlicher Wortlaut
1.
Allgemeine Voraussetzungen der steuerrechtlichen Anerkennung
2.
Fremdvergleich bei Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
a)
Allgemeines
1
Rn. 4 wurde durch BMF vom 29.04.2014 (BStBl I S. 809) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
– eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist,
– die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und
– der Rückzahlungsanspruch ausreichend besichert ist.
b)
Fremdvergleich bei wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen
c)
Zivilrechtliche Unwirksamkeit
3.
Schenkweise begründete Darlehensforderung
– Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde,
– Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen,
– Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.
– Vereinbarungsdarlehen nach § 607 Abs. 2 BGB,
– Darlehenskündigung nur mit Zustimmung des Schenkers,
– Zulässigkeit von Entnahmen durch den Beschenkten zu Lasten des Darlehenskontos nur mit Zustimmung des Schenkers.
2
§ 607 Abs. 2 BGB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) mit Wirkung zum 01.01.2002 geändert. Für Vereinbarungsdarlehen ist nunmehr § 311 Abs. 1 BGB maßgebend.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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