Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 4 EStH

Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter KryptowerteAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) wie folgt neu gefasst. Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im…

Amtlicher Wortlaut

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 (BStBl I S. 668) wie folgt neu gefasst. Ausführungen zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum Lohnsteuerabzug im Zusammenhang mit der Gewährung von Kryptowerten im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind nicht Gegenstand dieses BMF-Schreibens.

I.

Erläuterungen

1.

Kryptowerte

2.

Differenzierung nach Funktion

– Currency oder Payment Token sind Kryptowerte, die als Tauschmittel eingesetzt, aber auch zu Spekulationszwecken gehalten werden. Sie werden nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert und haben daher nicht den gesetzlichen Status einer Währung, werden aber – wirtschaftlich betrachtet – als Tauschmittel akzeptiert. Zu den bekanntesten Currency Token gehören beispielsweise Bitcoin und Ether. Die Internetseite https://www.coinmarketcap.com/de listet weitere Beispiele auf. In Gebrauch sind ferner die Bezeichnungen „Kryptowährung“ und „virtuelle Währung“;Utility Token sind Kryptowerte, die bestimmte Nutzungsrechte (z. B. Zugang zu einem gegebenenfalls noch zu schaffenden Netzwerk) oder einen Anspruch darauf vermitteln, sie gegen eine bestimmte, gegebenenfalls noch zu schaffende Ware oder Dienstleistung einzutauschen. Utility Token können auch Stimmrechte zur Änderung der Software und damit der Funktionalität der Ware oder der Dienstleistung vermitteln;

– Security Token sind Kryptowerte, die ihrer Funktion nach mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind.

3.

Blockchain

4.

Erwerb von Kryptowerten im Rahmen der Blockerstellung

a)

Proof of Work (Mining)

b)

Proof of Stake (Forging)

5.

(Passives) Staking und die Unterscheidung zur Blockerstellung mittels Proof of Stake (Forging)

6.

Masternode

7.

Wallets, Schlüssel und Transaktionen; dezentrale Finanzmärkte und Handelsplattformen

8.

Bestandsermittlung (UTXO, Accounting)

Beispiel:

A hat in einer ersten Transaktion 0,01 Bitcoin und einer weiteren Transaktion 0,02 Bitcoin angeschafft. Der Bestand an Unspent Transaction Outputs (UTXOs) beträgt 0,03 Bitcoin.

Nun veräußert A 0,025 Bitcoin an B. Zur Abwicklung sind drei Outputs erforderlich:

(1) | Output in Höhe von 0,025 Bitcoin an B

(2) | Output in Höhe von 0,001 Bitcoin als Transaktionsgebühr

(3) | Output des verbleibenden Bestandes („Wechselgeld“) in Höhe von 0,004 Bitcoin zurück an A

9.

Initial Coin Offering (ICO)

10.

Lending

11.

Fork (Hard Fork)

12.

Airdrop

13.

Transaktionsübersichten

14.

Steuerreports

II.

Ertragsteuerrechtliche Einordnung

1.

Die Wirtschaftsgutqualität von Kryptowerten

2.

Einkünfte im Zusammenhang mit der Blockerstellung mittels Proof of Work (Mining) und Proof of Stake (Forging)

a)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG

aa)

Betriebsvermögensvergleich

aaa)

Wirtschaftsgut

bbb)

Zugangsbewertung

bb)

Einnahmenüberschussrechnung

b)

Sonstige Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG

3.

Einkünfte aus der Verwendung von Kryptowerten für (passives) Staking

4.

Einkünfte aus dem Betrieb einer Masternode

5.

Einkünfte aus der Veräußerung von Kryptowerten

a)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

b)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

aa)

Ermittlung des Veräußerungsgewinns

bb)

Verwendungsreihenfolge

cc)

Keine Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre

6.

Einkünfte aus der Verwendung von Kryptowerten für Lending

a)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

b)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

7.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Hard Forks erhaltenen Kryptowerte

a)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

b)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

8.

Ertragsteuerrechtliche Behandlung der durch Airdrops erhaltenen Kryptowerte

a)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

b)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

aa)

Sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nummer 3 EStG

bb)

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nummer 2 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG

9.

Initial Coin Offering (ICO)

10.

Ertragsteuerrechtliche Besonderheiten von Utility und Security Token

a)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Betriebsvermögen

b)

Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

aa)

Utility Token

bb)

Security Token

III.

Steuererklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten

1.

Allgemeines

2.

Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten im Betriebsvermögen

3.

Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten im Privatvermögen

– Anschaffungszeitpunkt, angeschaffte Menge und Art des Anschaffungsvorgangs (z. B. Kauf/Tausch, ICO, Mining/Forging, (passives) Staking, Lending, bei Airdrop zur Bestimmung des Vorliegens einer Leistung die Darstellung der Bedingungen, welche für die Zuteilung der Kryptowerte maßgeblich waren) sowie genutzte Handelsplattform (siehe Randnummern 70 ff.);

– Anschaffungs-, Anschaffungsneben- (z. B. Transaktionsgebühren) und sonstige Kosten (z. B. für die Einrichtung eines Accounts) in Euro; Angabe des Marktkurses und der Handelsplattform bzw. der webbasierten Liste (z. B. https://www.coinmarketcap.com/de und https://www.coingecko.com/de), der dieser entnommen wurde, soweit Anschaffung nicht in Euro erfolgt;

– Veräußerungszeitpunkt, veräußerte Menge und Art des Veräußerungsvorgangs (Verkauf/Tausch) sowie genutzte Handelsplattform;

– Veräußerungserlös und Veräußerungskosten (z. B. Transaktionsgebühren) in Euro; Angabe des Marktkurses und der Handelsplattform bzw. der webbasierten Liste (z. B. https://www.coinmarketcap.com/de und https://www.coingecko.com/de), der dieser entnommen wurde, soweit Veräußerung nicht in Euro erfolgt;

– Unterlagen über Kauf- und Tauschvorgänge über Waren und Dienstleistungen unter Verwendung von Kryptowerten zur Ermittlung des für diese anzusetzenden Veräußerungserlöses (im Zusammenhang mit Kreditkarten ist regelmäßig die entsprechende Kreditkartenabrechnung ausreichend);

– Dokumentation der gewählten Verwendungsreihenfolge (Einzelbetrachtung, Durchschnitts- oder FiFo-Methode) für die jeweilige Wallet und/oder einzelne Kryptowerte;

– Dokumentation von Umschichtungen innerhalb von Wallets zur walletbezogenen Anwendung der Durchschnitts- oder FiFo-Methode;

– entsprechende Dokumentation von sonstigen Einkünften aus Mining, Forging, (passivem) Staking, Lending und/oder der Teilnahme an Airdrops und ähnlichen Vorgängen.

IV.

Anwendungs- und Nichtbeanstandungsregelung

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de) zur Verfügung.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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