Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 3 II EStH

Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 6. April 2022 (BStBl I 2022 S. 617)Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut1 BStBl I S. 1484 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze. 1.…

Amtlicher Wortlaut

1

BStBl I S. 1484

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG die folgenden allgemeinen Grundsätze.

1.

Begünstigter Personenkreis

1.1

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

– Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),

– Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe § 2 Absatz 8 EStG),

– geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,

– Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, kann regelmäßig ohne weiteren Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen davon ausgegangen werden, dass dem Steuerpflichtigen Unterhaltsaufwendungen (Sachzuwendungen in Form von Unterkunft, Verpflegung und Hausrat) in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen (vgl. R 33a.1 Absatz 1 Satz 5 EStR 2012). Eine bestehende Zugehörigkeit der unterhaltsberechtigten Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen wird durch eine auswärtige Ausbildung oder durch ein auswärtiges Studium (z. B. durch die Unterbringung des studierenden Kindes am Studienort) in der Regel nicht aufgehoben. Eine gewisse räumliche Trennung ist unschädlich, wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, die auf eine dauerhafte Trennung der unterhaltsberechtigten Person vom Haushalt des Steuerpflichtigen schließen lassen (z. B. wenn ein verheiratetes Kind mit seinem Ehegatten eine eigene Wohnung bezogen hat). Eine auswärtige Unterbringung der unterhaltsberechtigten Person (z. B. des Kindes), die nicht zu einer Beendigung der Haushaltszugehörigkeit führt, hat demzufolge keine Auswirkung auf die Annahme, dass Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen sind.

11

Ab dem VZ 2022 entspricht der Höchstbetrag dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

12

nachfolgend Ehegatte

1.2

Gleichgestellte Personen

21

Dies gilt nicht, wenn der Unterhaltsempfänger nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (>BFH vom 31.03.2021 – VI R 2/19, BStBl II S. 572).

2.

Besonderheiten bei gleichgestellten Personen

61

ab 01.01.2023 insbesondere Bürgergeld

– dass sie für den jeweiligen Veranlagungszeitraum keine zum Unterhalt bestimmten Mittel aus inländischen öffentlichen Kassen erhalten und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat,

– dass im jeweiligen Veranlagungszeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft (§ 7 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c i. V. m. Absatz 3a, § 9 Absatz 2 SGB II und des § 20 Satz 1 SGB XII) mit dem Steuerpflichtigen bestand und darüber hinaus darlegt,

– über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt hat.

3.

Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

4.

Begünstigte Unterhaltsaufwendungen

5.

Abzugsbeschränkung/Ermittlung der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen unter Berücksichtigung des verfügbaren Nettoeinkommens

5.1

Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens

5.2

Anwendung der Opfergrenze auf das verfügbare Nettoeinkommen

Die Opfergrenzenregelung gilt nicht bei Aufwendungen für den Unterhalt an den (ggf. auch geschiedenen) Ehegatten.

Beispiel 1:

Der ledige Steuerpflichtige A unterstützt seinen im Kalenderjahr 2025 nicht mit ihm in einem Haushalt lebenden Sohn B und zahlt für diesen zusätzlich begünstigte Beiträge zu dessen Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden. Für B besteht kein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld.

A erzielte in den Kalenderjahren 2023 bis 2025 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von jährlich durchschnittlich 30.000 Euro.

Im Kalenderjahr 2025 erzielt A einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 5.000 Euro. Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 5.000 Euro und eigene Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 6.000 Euro.

Des Weiteren erhält A im April 2025 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 1.000 Euro. B hat keine eigenen Einkünfte und Bezüge.

Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:

Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | 12.096 Euro

zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG: | 1.200 Euro

Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG: | 13.296 Euro

Nettoeinkommen des A:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 30.000 Euro

abzüglich Verlust aus Vermietung und Verpachtung | - 5.000 Euro

zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro

abzüglich eigene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung | - 6.000 Euro

abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen | - 5.000 Euro

verfügbares Nettoeinkommen für die Berechnung der Opfergrenze: | 15.000 Euro

Opfergrenze: 1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens (15.000 Euro : 500 Euro = 30) maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze | 30 %

30 % von 15.000 Euro | 4.500 Euro

Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 4.500 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG berücksichtigt werden.

5.3

Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen bei einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige A und dessen Lebensgefährtin B leben zusammen mit dem leiblichen Kind von B in eheähnlicher Gemeinschaft und bilden eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft. A ist nicht der leibliche Vater des Kindes. A unterstützt B und zahlt für B zusätzlich begünstigte Beiträge zu deren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

Im Kalenderjahr 2025 erzielt A Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.000 Euro und einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 5.000 Euro.

Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 6.300 Euro und gesetzliche Sozialabgaben in Höhe von 8.000 Euro. Des Weiteren erhält A im April 2025 eine Einkommensteuererstattung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 1.000 Euro. B erhält Kindergeld und hat darüber hinaus keine eigenen Einkünfte und Bezüge.

Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:

Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | 12.096 Euro

zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG: | 1.200 Euro

Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG: | 13.296 Euro

Nettoeinkommen des A:

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit | 40.000 Euro

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | - 1.230 Euro | 38.770 Euro

abzüglich Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften | - 5.000 Euro

zuzüglich Einkommensteuererstattung | 1.000 Euro

abzüglich gesetzliche Sozialabgaben | - 8.000 Euro

abzüglich Lohn- und Kirchensteuer | - 6.300 Euro

Nettoeinkommen des A: | 20.470 Euro

Nettoeinkommen der B: | 0 Euro

gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: | 20.470 Euro

Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen | : 2 | 10.235 Euro

Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 10.235 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG anerkannt werden. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens ist das Kind von B nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 3:

Der Steuerpflichtige A lebt im Kalenderjahr 2025 mit seiner Lebensgefährtin B in einer eheähnlichen Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt. A hat zwei leibliche Kinder (Kind X vollendet im Juni 2025 das sechste Lebensjahr, Kind Y vollendet im Juni 2025 das fünfzehnte Lebensjahr) mit in den Haushalt gebracht, die zu B in keinem Kindschaftsverhältnis stehen. Die zwei von B mit in die Haushaltsgemeinschaft gebrachten Kinder stehen in keinem Kindschaftsverhältnis zu A. Für alle Kinder wird noch Kindergeld gezahlt. A unterstützt B und zahlt für diese zusätzlich begünstigte Beiträge zu deren Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe von 1.200 Euro, die nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt werden.

A erzielt im Kalenderjahr 2025 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 40.000 Euro sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro.

Er entrichtet im Kalenderjahr 2025 gesetzliche Sozialabgaben in Höhe von 7.900 Euro und Lohn- und Kirchensteuer in Höhe von 6.300 Euro.

Außerdem hat A im Kalenderjahr 2025 Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 2.000 Euro und eine Einkommensteuernachzahlung für den Veranlagungszeitraum 2023 in Höhe von 4.000 Euro geleistet. B hat keine weiteren Einkünfte oder Bezüge und kein eigenes Vermögen.

Kind X:

monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Mai nach der ersten Altersstufe:

482 Euro (x 5 = gesamt 2.410 Euro)

monatlicher Mindestunterhalt von Juni bis Dezember nach der zweiten Altersstufe:

554 Euro (x 7 = gesamt 3.878 Euro)

Jahresmindestunterhalt für Kind X = 6.288 Euro

davon hälftiger Anteil des A = 3.144 Euro

Kind Y:

monatlicher Mindestunterhalt von Januar bis Dezember nach der dritten Altersstufe:

649 Euro (x 12 = gesamt 7.788 Euro)

Jahresmindestunterhalt für Kind Y = 7.788 Euro

davon hälftiger Anteil des A = 3.894 Euro

Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG:

Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG: | 12.096 Euro

zuzüglich Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung der B nach § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG: | 1.200 Euro

Gesamthöchstbetrag nach § 33a Absatz 1 EStG: | 13.296 Euro

Nettoeinkommen A:

Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit | 40.000 Euro

abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | - 1.230 Euro | 38.770 Euro

abzüglich gesetzliche Sozialabgaben | - 7.900 Euro

abzüglich Lohn- und Kirchensteuer | - 6.300 Euro

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 1.000 Euro

abzüglich Einkommensteuernachzahlung | - 4.000 Euro

abzüglich Einkommensteuervorauszahlungen | - 2.000 Euro

zuzüglich hälftiges Kindergeld für die Kinder X und Y von A | 3.060 Euro

Nettoeinkommen A: | 22.630 Euro

Nettoeinkommen B: | 0 Euro

gemeinsames Nettoeinkommen von A und B: | 22.630 Euro

abzüglich Mindestunterhalt für die Kinder X und Y von A (3.144 Euro + 3.894 Euro =) | - 7.038 Euro

gemeinsames verfügbares Nettoeinkommen: | 15.592 Euro

Aufteilung des Nettoeinkommens nach Köpfen auf A und B | : 2 | 7.796 Euro

Es können maximal Unterhaltsleistungen in Höhe von 7.796 Euro als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG anerkannt werden. Die Opfergrenze ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung und Verteilung des verfügbaren Nettoeinkommens sind die leiblichen Kinder von B nicht zu berücksichtigen.

6.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

301

bestätigt durch BFH vom 08.06.2022 – VI R 45/20 (BStBl II 2023 S. 23)

7.

Nachweiserfordernisse

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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