Anhang 27b III.1 EStH
Aus dem amtlichen WortlautUnter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung…
Amtlicher Wortlaut
Unter Berücksichtigung der Dritten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 4. November 2024 (BGBl. I Nr. 341) und unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ausstellung der Bescheinigung Folgendes:
I.
Verwendung der Muster
1.
Allgemeines
– Maßnahmenbeginn 2020: BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (BStBl I S. 484),
– Maßnahmenbeginn 2021 oder 2022: BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2021 (BStBl I S. 2026),
– Maßnahmenbeginn 2023 oder 2024: BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 218), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 (BStBl I S. 237).
– bei genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben: der Tag, an dem der erstmalige Bauantrag gestellt wird,
– bei nicht genehmigungsbedürftigen, aber anzeigepflichtigen Bauvorhaben: der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingegangen sind,
– bei genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben: der Beginn der Bauausführung.
2.
Bescheinigung durch das ausführende Fachunternehmen
3.
Bescheinigung durch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG
– vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude“ zugelassene Energieberater,
– Energieberater und Energieeffizienz-Experten der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) und
– Personen, die gem. § 88 Absatz 1 bis 4 GEG Energieausweise ausstellen dürfen, z. B. aufgrund eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses im Bauingenieurwesen in Verbindung mit einer Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens.
4.
Verwendung der Bescheinigung
5.
Korrektur der Bescheinigung
II.
Inhalt der Muster
1.
Geltende Mindestanforderung der ESanMV
2.
Erleichterung der Nachweisführung bei bestimmten Heizungsanlagen
– Liste der förderfähigen Kollektoren und Solaranlagen vom 1. Dezember 2024
– Liste der förderfähigen Biomasseanlagen vom 1. Dezember 2024
– Liste der förderfähigen Wärmepumpen vom 1. Dezember 2024
Im Falle der Umstellung der Darstellung auf der Internetseite des BAFA können die vorgenannten BAFA-Listen durch Angabe des festen Stichtages „1. Dezember 2024“ im Abfragefeld zum Datum abgerufen werden.
1
Zu finden unter https://www.bafa.de/ > Energie > Bundesförderung für effiziente Gebäude > Informationen zur Antragstellung > Publikationen.
3.
Förderfähige Aufwendungen (Kosten der energetischen Maßnahmen)
– die Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation,
– die Aufwendungen für die Inbetriebnahme von Anlagen,
– die Aufwendungen für notwendige Umfeldmaßnahmen,
– die direkt mit den energetischen Maßnahmen verbundenen Materialkosten und
– die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung.
Näheres regelt das BMF-Schreiben „Einzelfragen zu § 35c EStG“ vom 14. Januar 2021 (BStBl I S. 103).
III.
Sonderfälle
1.
Bescheinigung bei Vorliegen einer Wohnungseigentümergemeinschaft
2.
Bescheinigung bei Einbindung eines Baumarkts oder Generalunternehmers
Muster – Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz
– Muster abgedruckt im BStBl I 2025 S. 39 –
– Anlage 1
Bescheinigung energetischer Maßnahmen nach § 35c Einkommensteuergesetz
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Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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