Anhang 27c EStH
Aus dem amtlichen WortlautIm Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes: I. Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne 1. Begünstigte Einkunftsarten 2. Begünstigter…
Amtlicher Wortlaut
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) Folgendes:
I.
Tarifbegünstigung für nicht entnommene Gewinne
1.
Begünstigte Einkunftsarten
2.
Begünstigter Gewinn bei beschränkter Steuerpflicht
Zu grenzüberschreitenden Überführungen und Übertragungen vgl. Rn. 40 ff.
3.
Veräußerungsgewinne
4.
Antragstellung
Zur Berechnung der maximalen Höhe des begünstigungsfähigen, nicht entnommenen Gewinns (maximaler Begünstigungsbetrag) vgl. Rn. 14.
4.1
Antragstellung bei Einzelunternehmern
4.2
Antragstellung bei Mitunternehmern
Beispiel 1
A und B sind Mitunternehmer der AB-OHG. A ist zu 90 %, B ist zu 10 % beteiligt.
Der Steuerbilanzgewinn aus dem Gesamthandsbereich beträgt 200.000 Euro.
Im Gesamthandsbereich sind
– Gewerbesteuer in Höhe von 20.000 Euro und
– nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in Höhe von 10.000 Euro
angefallen, die den Steuerbilanzgewinn gemindert haben.
B hat in seiner Sonderbilanz aus der Vermietung eines Grundstücks an die AB-OHG einen Verlust von 12.000 Euro erzielt.
Der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft beträgt 188.000 Euro (200.000 Euro Gesamthand abzgl. 12.000 Euro Sonderbilanz des B). Hieran ist B mit weniger als 10.000 Euro (20.000 Euro Gesamthandsbereich abzgl. 12.000 Euro aus Sonderbilanz = 8.000 Euro) und nicht zu mehr als 10 % (8/188 = 4,25 %) beteiligt, so dass die Anwendung des § 34a EStG nur für A (Gewinnanteil 180.000 Euro) zulässig ist.
4.3
Änderung des Antrags
4.4
Zinslauf
Die vollständige oder teilweise Rücknahme des Antrags nach § 34a Absatz 1 Satz 5 EStG stellt ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO dar. Der Zinslauf beginnt nach § 233a Absatz 2a AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Antrag nach § 34a EStG ganz oder teilweise zurückgenommen worden ist.
II.
Nicht entnommener Gewinn
1.
Definition
Steuerbilanzgewinn
abzgl. positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen
zzgl. Gewerbesteueraufwand
= nicht entnommener Gewinn vor Hinzurechnung der Entnahmen für Steuerzahlungen
zzgl. Entnahmen für Steuerzahlungen (§ 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG), maximal positiver Saldo der Entnahmen und Einlagen (vgl. Rn. 16)
= nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG
Beispiel 2
Unternehmer A erzielt einen Steuerbilanzgewinn von 200.000 Euro. Im Wirtschaftsjahr wurde Gewerbesteuer von 40.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 240.000 Euro. A hat Entnahmen von 20.000 Euro und keine Einlagen getätigt.
Nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG berechnet sich der nicht entnommene Gewinn wie folgt:
Steuerbilanzgewinn | + 200.000 Euro
./. Entnahmen | ./. 20.000 Euro
+ Gewerbesteuer | + 40.000 Euro
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG 220.000 Euro
Die außer Ansatz bleibenden Entnahmen nach § 34a Absatz 2 Satz 2 EStG berechnen sich anhand des nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelten nicht entnommenen Gewinns vor Anwendung von Satz 2. Die auf den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG entfallende maximal mögliche Einkommensteuer beträgt 28,25 % von 220.000 Euro = 62.150 Euro. Der auf diese Einkommensteuer entfallende Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 62.150 Euro = 3.418,25 Euro, für Zwecke des § 34a EStG gerundet auf 3.418 Euro.
Der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (20.000 Euro) übersteigt die fiktiven Entnahmen für Steuerzahlungen nicht (62.150 Euro + 3.418 Euro = 65.568 Euro). Dem nicht entnommenen Gewinn vor Anwendung von § 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG ist deshalb der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (20.000 Euro) hinzuzurechnen.
Der nicht entnommene Gewinn für A beträgt damit:
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG 220.000 Euro
+ Entnahmen für Steuerzahlungen | + 20.000 Euro
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG | 240.000 Euro
Der Unternehmer A kann die Thesaurierungsbegünstigung für bis zu 240.000 Euro beantragen.
Beispiel 3
Unternehmer A erzielt einen Steuerbilanzgewinn von 200.000 Euro. Im Wirtschaftsjahr wurde Gewerbesteuer von 40.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 240.000 Euro. A hat Entnahmen von 60.000 Euro und keine Einlagen getätigt.
Nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG berechnet sich der nicht entnommene Gewinn wie folgt:
Steuerbilanzgewinn | + 200.000 Euro
./. Entnahmen | ./. 60.000 Euro
+ Gewerbesteuer | + 40.000 Euro
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG | 180.000 Euro
Die außer Ansatz bleibenden Entnahmen nach § 34a Absatz 2 Satz 2 EStG berechnen sich anhand des nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG ermittelten nicht entnommenen Gewinns vor Anwendung von Satz 2. Die auf den nicht entnommenen Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG entfallende maximal mögliche Einkommensteuer beträgt 28,25 % von 180.000 Euro = 50.850 Euro. Der auf diese Einkommensteuer entfallende Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von 50.850 Euro = 2.796,75 Euro, für Zwecke des § 34a EStG gerundet auf 2.797 Euro.
Der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (60.000 Euro) übersteigt die fiktiven Entnahmen für Steuerzahlungen (50.850 Euro + 2.797 Euro = 53.647 Euro). Dem nicht entnommenen Gewinn vor Anwendung von § 34a Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG sind deshalb die fiktiven Entnahmen für Steuerzahlungen (53.647 Euro) hinzuzurechnen.
Der nicht entnommene Gewinn für A beträgt damit:
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 Satz 1 EStG | 180.000 Euro
+ Entnahmen für Steuerzahlungen | + 53.647 Euro
Nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG | 233.647 Euro
Der Unternehmer A kann die Thesaurierungsbegünstigung für bis zu 233.647 Euro beantragen.
2.
Gewinnermittlungsart
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Absatz 3 EStG) oder bei pauschalierten Gewinnermittlungen (§§ 5a, 13a EStG) kann die Thesaurierungsbegünstigung nicht in Anspruch genommen werden.
3.
Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
Beispiel 4
Der Steuerbilanzgewinn des Unternehmers A beträgt 330.000 Euro. Es sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 EStG von 45.000 Euro und Gewerbesteuer nach § 4 Absatz 5b EStG von 55.000 Euro angefallen. A hat weder Entnahmen noch Einlagen getätigt.
Mangels Entnahmen oder Einlagen entspricht der nicht entnommene Gewinn dem Steuerbilanzgewinn von 330.000 Euro zuzüglich Gewerbesteuer von 55.000 Euro und damit 385.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 430.000 Euro (330.000 Euro zzgl. 45.000 Euro nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zzgl. Gewerbesteuer 55.000 Euro). A kann einen Antrag nach § 34a EStG für einen Gewinn bis zu 385.000 Euro stellen.
4.
Steuerfreie Gewinnanteile
Beispiel 5
Der Steuerbilanzgewinn des Einzelunternehmers A beträgt 330.000 Euro. Hierin sind steuerfreie Gewinnanteile von 50.000 Euro enthalten. A hat weder Entnahmen, noch Einlagen getätigt. Gewerbesteuer ist nicht angefallen.
Mangels Entnahmen oder Einlagen entspricht der nicht entnommene Gewinn dem Steuerbilanzgewinn von 330.000 Euro. Der steuerpflichtige Gewinn beträgt 280.000 Euro (330.000 Euro abzgl. 50.000 Euro steuerfreie Gewinnanteile). A kann einen Antrag nach § 34a EStG für einen Gewinn bis zu 280.000 Euro stellen.
5.
Ausländische Betriebsstätten
6.
Abweichendes Wirtschaftsjahr
Dagegen ist der Gewinn bei Personenunternehmen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen und ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, auf die Kalenderjahre, in denen das Wirtschaftsjahr beginnt und endet, zeitanteilig aufzuteilen (§ 4a Absatz 2 Nummer 1 EStG). Die Entnahmen und Einlagen sind dabei für Zwecke des § 34a EStG ebenfalls zeitanteilig auf die betreffenden Kalenderjahre aufzuteilen. Der Antrag nach § 34a Absatz 1 EStG kann somit auch nur für den danach auf das jeweilige Kalenderjahr entfallenden nicht entnommenen Gewinn gestellt werden.
7.
Nicht entnommener Gewinn bei Mitunternehmerschaften
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers bei derselben Mitunternehmerschaft (und umgekehrt) nach § 6 Absatz 5 EStG hat keinen Einfluss auf die Höhe des nicht entnommenen Gewinns dieses Mitunternehmeranteils. Die Zahlung von Sondervergütungen i. S. d. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1, 2. Halbsatz EStG an einen Mitunternehmer führt nur dann zu einer Entnahme i. S. d. § 34a EStG, wenn die Zahlung in das Privatvermögen (z. B. auf ein privates Bankkonto des Mitunternehmers) erfolgt.
Daneben werden bei Mitunternehmeranteilen auch die Mehr- oder Minderanschaffungskosten in Ergänzungsbilanzen wie Einlagen oder Entnahmen berücksichtigt.
8.
Nicht entnommener Gewinn bei doppel- und mehrstöckigen Personengesellschaften
Zahlungen zwischen der Obergesellschaft und der Untergesellschaft haben keinen Einfluss auf das Begünstigungsvolumen.
Beispiel 6
An der X-KG (Obergesellschaft) ist A zu 50 % als Mitunternehmer beteiligt. Die X-KG ist ihrerseits an der Y-OHG (Untergesellschaft) beteiligt. Die X-KG erzielt (einschließlich des von der Y-OHG stammenden Gewinnanteils) einen Steuerbilanzgewinn von 80.000 Euro, der A zur Hälfte zugerechnet wird. Im Wirtschaftsjahr 2024 wurde Gewerbesteuer von 20.000 Euro gewinnmindernd berücksichtigt, die rechnerisch zu 50 % auf A entfällt. A erzielt aus einem an die Y-OHG vermieteten Grundstück (Sonderbetriebs-vermögen des A bei der Y-OHG) einen Steuerbilanzgewinn von 5.000 Euro. Die gesamten Mietzahlungen der Y-OHG in Höhe von 20.000 Euro hat A privat verwendet. Aus der X-KG hat A 15.000 Euro entnommen. Weitere Entnahmen oder Einlagen wurden nicht getätigt.
Gewinnanteil des A bei der Obergesellschaft | 40.000 Euro
+ Gewinn aus dem Sonderbetriebsvermögen
bei der Untergesellschaft | 5.000 Euro
= Steuerbilanzgewinn | 45.000 Euro
./.. Saldo aus Entnahmen und Einlagen
(Entnahmen aus Obergesellschaft 15.000 Euro
und Sonderbetriebsvermögen bei der
Untergesellschaft 20.000 Euro) ./. 0 Euro Einlagen) | 35.000 Euro
+ anteilige Gewerbesteuer | 10.000 Euro
= nicht entnommener Gewinn des A
nach § 34a Abs. 2 Satz 1 EStG | 20.000 Euro
+ Entnahmen für Steuerzahlungen
(20.000 Euro x 29,8%) | 5.960 Euro
= nicht entnommener Gewinn nach § 34a Absatz 2 EStG | 25.960 Euro
9.
Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer durch Mitunternehmer
III.
Begünstigungsbetrag/ Nachversteuerungspflichtiger Betrag
1.
Begünstigungsbetrag
Beispiel 7
Der nicht entnommene Gewinn (§ 34a Absatz 2 EStG) beträgt 150.000 Euro. Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag nach § 34a Absatz 1 Satz 1 EStG für 60.000 Euro. Aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens muss der Steuerpflichtige ungemildert Solidaritätszuschlag zahlen.
Der Begünstigungsbetrag (§ 34a Absatz 3 Satz 1 EStG) beträgt 60.000 Euro.
Der Steuerpflichtige muss 90.000 Euro mit dem progressiven persönlichen Steuersatz (Bemessungsgrundlage: verbleibendes zu versteuerndes Einkommen nach Abzug des nach § 34a EStG begünstigt zu versteuernden Gewinns) versteuern. Für den Begünstigungsbetrag zahlt er 16.950 Euro (28,25 % von 60.000 Euro) Einkommensteuer zzgl. 932,25 Euro (5,5 % von 16.950 Euro) Solidaritätszuschlag.
2.
Nachversteuerungspflichtiger Betrag des Veranlagungszeitraums
Beispiel 8
Der Steuerpflichtige hat für 60.000 Euro seines im Jahr 01 nicht entnommenen Gewinns die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG beantragt (wie Beispiel 7).
Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Jahres 01 ermittelt sich wie folgt:
Begünstigungsbetrag | 60.000,00 Euro
./. Einkommensteuer (28,25 % von 60.000 Euro) | 16.950,00 Euro
./. Solidaritätszuschlag (5,5 % von 16.950 Euro) | 932,25 Euro
nachversteuerungspflichtiger Betrag | 42.117,75 Euro
3.
Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags zum Ende des Veranlagungszeitraums
Nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31. Dezember des vorangegangenen Veranlagungszeitraums
zzgl. | nachversteuerungspflichtiger Betrag des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 34a Absatz 3 EStG)
zzgl. | auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von einem anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil desselben Steuerpflichtigen übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Absatz 5 EStG)
zzgl. | aus unentgeltlicher Übertragung eines (Teils eines) Betriebs oder (Teils eines) Mitunternehmeranteils oder aus Einbringung eines (Teils eines) Mitunternehmeranteils übernommener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Absatz 7 EStG)
abzgl. | Nachversteuerungsbetrag des laufenden Veranlagungszeitraums (§ 34a Absatz 4, 5 und 6 EStG)
abzgl. | auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil von diesem Betrieb oder Mitunternehmeranteil übertragener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Absatz 5 EStG)
abzgl. | aus unentgeltlicher Übertragung eines (Teils eines) Betriebs oder (Teils eines) Mitunternehmeranteils oder aus Einbringung eines (Teils eines) Mitunternehmeranteils abgegebener nachversteuerungspflichtiger Betrag (§ 34a Absatz 7 EStG)
= | nachversteuerungspflichtiger Betrag zum 31. Dezember des Veranlagungszeitraums
IV.
Nachversteuerung (§ 34a Absatz 4 EStG)
1.
Nachversteuerungsbetrag
Beispiel 9
Der Steuerpflichtige hat im Jahr 04 einen steuerpflichtigen Steuerbilanzgewinn i. H. v. 8.000 Euro. Die Entnahmen betragen 50.000 Euro. Der für das Vorjahr festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag beträgt 60.000 Euro. Einlagen wurden nicht getätigt. Aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens muss der Steuerpflichtige ungemildert Solidaritätszuschlag zahlen.
Der Steuerpflichtige muss den laufenden Gewinn des Jahres (8.000 Euro) nach § 32a EStG versteuern. Der Entnahmenüberhang beträgt 42.000 Euro (50.000 Euro abzgl. 8.000 Euro), für die er 10.500 Euro Einkommensteuer (25 % von 42.000 Euro) und 577,50 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 % von 10.500 Euro) zahlen muss. Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31. Dezember 04 ist i. H. v. 18.000,00 Euro festzustellen.
Beispiel 10
Der Steuerpflichtige hat im Jahr 04 einen Steuerbilanzgewinn von. 60.000 Euro. Es sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 EStG von 30.000 Euro entstanden. Die Entnahmen betragen 80.000 Euro. Der für das Vorjahr festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag beträgt 60.000 Euro. Einlagen wurden nicht getätigt. Aufgrund der Höhe des zu versteuernden Einkommens muss der Steuerpflichtige ungemildert Solidaritätszuschlag zahlen.
Der Steuerpflichtige muss den laufenden Gewinn des Jahres von 90.000 Euro (60.000 Euro zzgl. nichtabzugsfähige Betriebsausgaben von 30.000 Euro) nach § 32a EStG versteuern.
Der Entnahmenüberhang beträgt 20.000 Euro (80.000 Euro abzgl. 60.000 Euro), für die er 5.000 Euro Einkommensteuer (25 % von 20.000 Euro) und 275 Euro Solidaritätszuschlag (5,5 % von 5.000 Euro) zahlen muss. Der nachversteuerungspflichtige Betrag zum 31. Dezember 04 ist i. H. v. 40.000,00 Euro festzustellen.
Beispiel 11
Für den Steuerpflichtigen wurde zum 31. Dezember 03 ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 30.000,00 Euro festgestellt. Der Steuerbilanzgewinn des Jahres 04 beträgt 50.000 Euro. Es wurden Entnahmen von 73.000 Euro und Einlagen von 20.000 Euro getätigt.
Die außerbilanziell hinzugerechnete Gewerbesteuer beträgt 10.000 Euro.
Der Steuerpflichtige muss den laufenden Gewinn des Jahres i. H. v. 60.000 Euro (50.000 Euro zzgl. nichtabzugsfähige Gewerbesteuer von 10.000 Euro) nach § 32a EStG versteuern. Der Entnahmenüberhang beträgt 3.000 Euro (73.000 Euro abzgl. 20.000 Euro und abzgl. 50.000 Euro), für die er 750 Euro Einkommensteuer (25 % von 3.000 Euro) und 41,25 Euro Solidaritätszuschlag zahlen muss. Durch die Gewerbesteuer kann der Steuerpflichtige zudem einen Antrag nach § 34a EStG bis 9.086 Euro stellen (7.000 Euro zzgl. 2.086 Euro fiktive Steuerentnahmen, vgl. Beispiel 2).
2.
Verwendungsreihenfolge
1. positiver steuerfreier Gewinn des laufenden Jahres,
2. positiver steuerpflichtiger Gewinn des laufenden Jahres,
3. nicht entnommene und nach § 34a EStG begünstigte Gewinne der Vorjahre
(= Nachversteuerungspflichtiger Gewinn der Vorjahre),
4. steuerfreie und nicht entnommene mit dem persönlichen Steuersatz versteuerte Gewinne der Vorjahre.
3.
Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-/ Schenkungsteuer
"gezahlte Erbschaftsteuer x " ("Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage für den Betrieb oder Mitunternehmeranteil")/("Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage")
Eine Entnahme aus einem Betrieb für die Erbschaft-/Schenkungsteuer eines anderen Betriebsvermögens desselben Steuerpflichtigen fällt nicht unter die Ausnahmeregelung und führt daher im Fall des Entnahmenüberhangs zur Nachversteuerung bei dem Betrieb, bei dem die Entnahme getätigt wurde.
Sofern ein Mitunternehmeranteil zwischen Mitunternehmern derselben Mitunternehmerschaft unentgeltlich übertragen wird und Erbschaft-/Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung ausgelöst wird, bleibt eine Entnahme aus dem vereinigten Mitunternehmeranteil des Rechtsnachfolgers bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags unberücksichtigt.
Wird die Erbschaft-/Schenkungsteuer nur teilweise aus dem Betrieb entnommen, gilt die Entnahme vorrangig als für die auf den Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallende Erbschaft-/Schenkungsteuer getätigt.
Beispiel 12
Die Erbschaftsteuer beträgt insgesamt 100.000 Euro, davon entfallen 50.000 Euro auf den geerbten Gewerbebetrieb. Zur Bezahlung der Erbschaftsteuer entnimmt der Steuerpflichtige 80.000 Euro aus dem Betrieb. Die restlichen 20.000 Euro werden aus privaten Mitteln beglichen. Der Gewinn des Betriebs beträgt 0 Euro. Es wurde ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 60.000 Euro für diesen Betrieb festgestellt.
Der Entnahmenüberhang beträgt 80.000 Euro. Davon entfallen 50.000 Euro auf die Entnahme für Erbschaftsteuer (§ 34a Absatz 4 Satz 1 EStG). Es sind daher lediglich 30.000 Euro nachzuversteuern.
V.
Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern
1.
Entnahmereihenfolge bei Übertragung oder Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern (§ 34a Absatz 5 EStG)
Beispiel 13
Der Steuerpflichtige überführt in 02 ein Grundstück (Buchwert 200.000 Euro) zum Buchwert von seinem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist. Der Steuerpflichtige tätigt in 02 übrige Entnahmen von 60.000 Euro. Der Gewinn seines Einzelunternehmens beträgt in 02 40.000 Euro. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 01 beträgt 300.000 Euro. Einlagen wurden nicht getätigt.
Die Gesamtentnahmen des Steuerpflichtigen betragen 260.000 Euro. Der Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Absatz 4 EStG beträgt zunächst 220.000 Euro (260.000 Euro Entnahmen abzgl. 40.000 Euro Gewinn). Auf Antrag des Steuerpflichtigen können 200.000 Euro (= Buchwert des überführten Grundstücks) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Mitunternehmeranteils übertragen werden. Es verbleiben 20.000 Euro, die der Nachversteuerung mit 25 % unterliegen (= 5.000 Euro). Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 02 beträgt 80.000 Euro (300.000 Euro abzgl. 200.000 Euro Übertragung abzgl. 20.000 Euro Nachversteuerung).
Beispiel 14
Der Steuerpflichtige überführt in 02 ein Grundstück (Buchwert 200.000 Euro) zum Buchwert von seinem Einzelunternehmen in das Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist. Der Steuerpflichtige tätigt in 02 übrige Entnahmen von 60.000 Euro. Der Gewinn seines Einzelunternehmens beträgt in 02 0 Euro. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 01 beträgt 150.000 Euro. Einlagen wurden nicht getätigt.
Die Gesamtentnahmen des Steuerpflichtigen betragen 260.000 Euro. Der Entnahmen-überhang nach § 34a Absatz 4 EStG beträgt (zunächst) 260.000 Euro, da ein Gewinn nicht erzielt wurde. Der Steuerpflichtige muss 60.000 Euro nachversteuern, da der Entnahmenüberhang insoweit auf den übrigen Entnahmen beruht. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können 90.000 Euro (= Buchwert des überführten Grundstücks (200.000 Euro), maximal jedoch der verbleibende nachversteuerungspflichtige Betrag (150.000 Euro abzgl. Nachversteuerungsbetrag 60.000 Euro)) auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Mitunternehmeranteils übertragen werden. Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Einzelunternehmens zum 31. Dezember 02 beträgt 0 Euro (150.000 Euro abzgl. 60.000 Euro Nachversteuerungsbetrag abzgl. 90.000 Euro Übertragungsbetrag).
2.
Grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen von Wirtschaftsgütern
2.1
Überführungen innerhalb eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils
2.2
Überführungen und Übertragungen zwischen mehreren Betrieben oder Mitunternehmeranteilen
2.3
Grenzüberschreitende Überführungen und Übertragungen bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und selbständiger Arbeit
VI.
Nachversteuerungsfälle nach § 34a Absatz 6 EStG
1.
Vollständige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
– Betriebsaufgaben (einschl. Realteilung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 EStG) und -veräußerungen (vgl. Rn. 48),
– Umwandlungsfälle (vgl. Rn. 49),
– Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (vgl. Rn. 50)
– Wechsel der Gewinnermittlungsart (vgl. Rn. 51),
– Antrag des Steuerpflichtigen (freiwillige Nachversteuerung) (vgl. Rn. 52).
1.1
Betriebsaufgabe und -veräußerung
1.2
Umwandlungsfälle
1.3
Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Absatz 3 EStG auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
1.4
Wechsel der Gewinnermittlungsart
1.5
Antrag auf Nachversteuerung
2.
Anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags
– in den Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
– in den Fällen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
– in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn damit die Übertragung auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erfolgt. Auch die unentgeltliche Anwachsung eines Mitunternehmeranteils bei dem übrigen Mitunternehmer oder den übrigen Mitunternehmern ist ein Fall der unentgeltlichen Übertragung. Dies gilt entsprechend für eine unentgeltliche Übertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der übertragene Teil des Betriebs oder Teil eines Mitunternehmeranteils nach der Übertragung einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist. Als Körperschaft gilt auch die zur Körperschaftsteuer optierende Personengesellschaft (vgl. § 1a KStG).
Zur Ermittlung des anteilig nachzuversteuernden Betrags ist der Anteil des übertragenen Betriebsvermögens an dem Betriebsvermögen (Kapital aus Gesamthands-, Ergänzungs- und Sonderbilanz) des Rechtsvorgängers vor der Übertragung bezogen auf die Buchwerte maßgeblich. Andere Aufteilungsmaßstäbe sind nicht zulässig.
Beispiel 15
A ist Mitunternehmerin der A B C OHG. Ihrem Mitunternehmeranteil ist ein nachversteuerungspflichtiger Betrag von 100.000 Euro zugeordnet. Sie bringt zum 31. Dezember 01 einen Teil ihres Mitunternehmeranteils in die X Y GmbH zum Buchwert nach § 20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft ein. Ihr Anteil am Steuerbilanzkapital der gesamten Mitunternehmerschaft setzt sich zum Einbringungszeitpunkt wie folgt zusammen:
Anteil Festkapital A | 100.000 Euro
Anteil gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage | 100.000 Euro
Kapital lt. Sonderbilanz A (Darlehenskonto) | 500.000 Euro
Kapital Ergänzungsbilanz A | 100.000 Euro
Summe Steuerbilanzkapital A | 800.000 Euro
Hiervon bringt A folgende Werte ein:
Anteil Festkapital | 50.000 Euro
Anteil gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage | 50.000 Euro
Kapital lt. Sonderbilanz A | 500.000 Euro
Kapital Ergänzungsbilanz A | 50.000 Euro
Summe Anteil Steuerbilanzkapital A | 650.000 Euro
A hat 81,25 % (650/800 x 100) ihres Steuerbilanzkapitals übertragen. Eine Nachversteuerung i. H. v. 81.250 Euro (100.000 Euro x 650/800) ist deshalb nach § 34a Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 EStG durchzuführen.
3.
Stundung
Eine Stundung nach § 34a Absatz 6 Satz 4 EStG ist bei Wechsel der Gewinnermittlungsart und bei freiwilliger Nachversteuerung nicht vorgesehen. Die Stundungsmöglichkeit nach § 222 AO bleibt unberührt.
VII.
Fälle des § 6 Absatz 3 EStG und § 24 UmwStG (§ 34a Absatz 7 EStG)
1.
Übertragung/Einbringung des ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils
– sind die Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres der Übertragung vor dem Übertragungsstichtag dem Rechtsvorgänger und die Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres der Übertragung nach dem Übertragungsstichtag dem Rechtsnachfolger zuzurechnen. Maßgeblich ist der tatsächliche Zeitpunkt der Entnahmen und Einlagen;
– ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres der Übertragung im Wege der Schätzung auf Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger aufzuteilen.
Die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den Rechtsnachfolger kann vermieden werden, wenn der Rechtsvorgänger vor der Übertragung die Nachversteuerung nach § 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 EStG beantragt.
2.
Übertragung/Einbringung eines Teils eines Betriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils
VIII.
Anwendungszeitpunkt
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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