Anhang 16 VI EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG 2. Verhältnis des § 6b Absatz 2a EStG zu § 6b Absatz 1 EStG und § 6b Absatz 3 EStG 3. Behandlung von „Altfällen“ – wenn ein nach § 6b EStG begünstigter Veräußerungsgewinn vor der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November…
Amtlicher Wortlaut
1.
Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
2.
Verhältnis des § 6b Absatz 2a EStG zu § 6b Absatz 1 EStG und § 6b Absatz 3 EStG
3.
Behandlung von „Altfällen“
– wenn ein nach § 6b EStG begünstigter Veräußerungsgewinn vor der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November 2015 entstanden und zulässigerweise in eine Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG eingestellt worden ist,
– wenn die Steuererklärung vor dem 6. November 2015 abgegeben worden ist und
– soweit Anschaffungs‑ oder Herstellungskosten für in § 6b Absatz 1 Satz 2 EStG bezeichnete Wirtschaftsgüter angefallen sind, die vor Auflösung der Rücklage angeschafft oder hergestellt worden sind und einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zuzuordnen sind.
4.
Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
5.
Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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