Anhang 16 IX EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1.000 Euro 1. Grundsatz 2. Aufwendungen bis 150 Euro 3. Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro a) Erstes Wahlrecht b) Zweites Wahlrecht 4. Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als…
Amtlicher Wortlaut
I.
Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1.000 Euro
1.
Grundsatz
2.
Aufwendungen bis 150 Euro
3.
Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro
a)
Erstes Wahlrecht
b)
Zweites Wahlrecht
4.
Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1.000 Euro
II.
Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG
1.
Bildung des Sammelpostens
Beispiel
Einzelunternehmer A schafft am Ende des Wirtschaftsjahres 01 für sein Anlagevermögen einen PC an. Die Anschaffungskosten betragen 500 Euro. Im Wirtschaftsjahr 02 erfolgt die Anschaffung eines Druckers – welcher neben dem Drucken keine weiteren Funktionen ausführen kann – sowie einer PC-Maus, die bisher nicht im Lieferumfang des PC enthalten war. Die Anschaffungskosten für den Drucker betragen 180 Euro und für die PC-Maus 25 Euro. A wendet in 01 und 02 die Regelungen zum Sammelposten gemäß § 6 Absatz 2a EStG an.
Lösung
Der PC ist als selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut des Anlagevermögens im Sammelposten des Wirtschaftsjahres 01 zu erfassen. Eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kommt nicht in Betracht, da A sich für die Anwendung der Regelungen zum Sammelposten entschieden hat (einheitliche Wahlrechtsausübung). Dagegen ist der Drucker ein nicht selbständig nutzungsfähiges Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004, BStBl II S. 958). Die Aufwendungen stellen aber keine nachträglichen Anschaffungskosten des PC dar. Der Drucker ist einzeln nach den Vorschriften des § 6 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu bewerten und die Anschaffungskosten sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Demgegenüber bildet die ebenfalls nicht selbständig nutzungsfähige PC-Maus eine Nutzungseinheit mit dem PC. Daher sind die Aufwendungen für die PC-Maus nachträgliche Anschaffungskosten des PC und im Sammelposten des Wirtschaftsjahres 02 zu erfassen (vgl. R 6.13 Absatz 5 Satz 2 EStR).
2.
Auflösung des Sammelpostens
3.
Sammelposten in Fällen der Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 3 EStG, Überführung oder Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 5 EStG und Einbringung im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG
a)
Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebes
b)
Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebes
4.
Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Beispiel
Die ABCD-oHG hat in der Gesamthandsbilanz zum 31.12.02 für Anschaffungen des Jahres 01 (200 Wirtschaftsgüter zu je 500 Euro; Anschaffungskosten somit 100.000 Euro) einen Sammelposten 01 in Höhe von 60.000 Euro (Anschaffungskosten 100.000 Euro abzgl. je ein Fünftel = 20.000 Euro für 01 und 02) und für Anschaffungen des Jahres 02 (100 Wirtschaftsgüter zu je 250 Euro; Anschaffungskosten somit 25.000 Euro) einen Sammelposten 02 in Höhe von 20 000 Euro (Anschaffungskosten 25.000 Euro abzgl. ein Fünftel = 5.000 Euro für 02) gebildet.
Mitunternehmer A hat in seiner Sonderbilanz zum 31.12.02 für Anschaffungen des Jahres 01 (AK 20.000 Euro) einen Sammelposten 01 in Höhe von 12.000 Euro (Anschaffungskosten 20.000 Euro abzgl. je ein Fünftel = 4.000 Euro für 01 und 02) und für Anschaffungen des Jahres 02 (Anschaffungskosten 5.000 Euro) einen Sammelposten 02 in Höhe von 4.000 Euro (Anschaffungskosten 5.000 Euro abzgl. ein Fünftel = 1.000 Euro für 02) gebildet.
ABCD-oHG 31.12.02
Sammelposten 01 | 60.000 | Kapital A | 20.000
Sammelposten 02 | 20.000 | Kapital B | 20.000
Kapital C | 20.000
Kapital D | 20.000
Sonderbilanz A 31.12.02
Sammelposten 01 | 12.000 | Kapital | 16.000
Sammelposten 02 | 4.000
Zum 01.01.03 veräußert A seinen Mitunternehmeranteil für 50.000 Euro an E. Die Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens entnimmt er in sein Privatvermögen (Teilwert = 17.000 Euro). Von den Anschaffungskosten des E entfallen 24.000 Euro auf die in den Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter, der Rest entfällt auf den Geschäfts‑ oder Firmenwert.
Behandlung A
Veräußerungserlös | 50.000 Euro
Entnahmewert | 17.000 Euro
Kapitalkonto Gesamthandsvermögen | – 20.000 Euro
Kapitalkonto Sonderbetriebsvermögen | – 16.000 Euro
Veräußerungsgewinn | 31.000 Euro
Behandlung oHG und E:
In der Gesamthandsbilanz der BCDE-oHG erfolgt keine Änderung auf Grund der Veräußerung des Mitunternehmeranteils bei den Sammelposten 01 und 02. Die Sammelposten in der Gesamthandsbilanz werden in den Folgejahren wie bisher jeweils um ein Fünftel (für 01 je 20.000 Euro und für 02 je 5.000 Euro) gewinnmindernd aufgelöst. Den Mehrwert für die im Sammelposten der Gesamthandsbilanz erfassten Wirtschaftsgüter (24.000 Euro abzgl. 20.000 Euro = 4.000 Euro) hat E in einem Sammelposten neben dem Geschäfts‑ oder Firmenwert (26.000 Euro) in seiner Ergänzungsbilanz zu erfassen. E muss im Jahr 03 in seiner Ergänzungsbilanz den Mehrwert für die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter entsprechend § 6 Absatz 2a Satz 2 EStG um ein Fünftel (= 800 Euro) gewinnmindernd auflösen.
5.
Zeitliche Anwendung
a)
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden
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§ 52 Abs. 16 Satz 14 i. d. F. vor dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
b)
Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden
c)
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG)
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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