Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 16 XI.1 EStH

Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in SportstättenAnhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen Wortlaut1. Aufwendungen für Werbeleistungen 2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung 3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden a) Geschenke 411 jetzt 50 € b) Bewirtung c) Behandlung beim Empfänger 7 jetzt R 4.7 Abs. 3 EStR 4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen…

Amtlicher Wortlaut

1.

Aufwendungen für Werbeleistungen

2.

Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung

3.

Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber Geschäftsfreunden

a)

Geschenke

411

jetzt 50 €

b)

Bewirtung

c)

Behandlung beim Empfänger

7

jetzt R 4.7 Abs. 3 EStR

4.

Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern

a)

Geschenke

b)

Bewirtung

c)

Behandlung beim Empfänger

101

jetzt Satz 11

102

jetzt R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR 2023

103

jetzt BMF vom 14.10.2015 (BStBl I S. 832), Anhang 11a LStH

104

jetzt R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2023

5.

Privat veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen

6.

Nachweispflichten

7.

Vereinfachungsregelungen

a)

Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten

– Anteil für die Werbung: 40 v. H. des Gesamtbetrages.

Dieser Werbeaufwand, der in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.

– Anteil für die Bewirtung: 30 v. H.des Gesamtbetrages.

Dieser Anteil ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v. H.-Satz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

– Anteil für Geschenke: 30 v. H. des Gesamtbetrages.

Sofern nicht eine andere Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17, 18) entfallen.

14

zur weiteren Anwendung ab 01.01.2007 >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468), Rdnr. 15,

Anhang 23a LStH

b)

Geschenke an Geschäftsfreunde (z. B. andere Unternehmer und deren Arbeitnehmer)

151

jetzt 50 €

16

ab 01.01.2007 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468), Rdnr. 15,

Anhang 23a LStH

c)

Geschenke an eigene Arbeitnehmer

18

ab 01.01.2007 nicht mehr anzuwenden >BMF vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468), Rdnr. 15, Anhang 23a LStH

d)

Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung

8.

Zeitliche Anwendung

20

>Anhang 16 IV

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

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