Anhang 16 XIII EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Begriffsbestimmung 2. Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten 3. Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung – durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind, – im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der…
Amtlicher Wortlaut
1.
Begriffsbestimmung
2.
Zuordnung zu den Betriebsausgaben/Werbungskosten
3.
Zuordnung zu den Kosten der Lebensführung
– durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse veranlasst sind,
– im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen oder der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
– die Erbschaft‑ oder Schenkungsteuer,
– das Kindergeld oder
– die Eigenheimzulage betreffen.
4.
Zuordnung zur Betriebs‑/Berufssphäre oder zur Privatsphäre
5.
Zuordnung gemischt veranlasster Aufwendungen
Beispiel:
Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.
6.
Zuordnung der Steuerberatungskosten bei Körperschaften
7.
Anwendungszeitpunkt
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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