Anhang 16 XV EStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist a) Überlassung zu fremdüblichen Konditionen b) Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen: Teilentgeltliche oder unentgeltliche Überlassung c)…
Amtlicher Wortlaut
1.
Aufwendungen für die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende beteiligt ist
a)
Überlassung zu fremdüblichen Konditionen
b)
Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen:
Teilentgeltliche oder unentgeltliche Überlassung
c)
Laufende Aufwendungen auf die Substanz des überlassenen Betriebsvermögens
d)
Behandlung von Finanzierungskosten
2.
Substanzverluste und Substanzgewinne sowie sonstige Aufwendungen bezüglich im Betriebsvermögen gehaltener Darlehensforderungen
a)
Teilwertabschreibung auf Darlehensforderungen (Substanzverluste)
b)
Wertaufholung nach vorausgegangener Teilwertabschreibung (Substanzgewinne)
c)
Behandlung von Finanzierungskosten
3.
Wechsel des Veranlassungszusammenhangs
4.
Rückgriffsforderungen aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme
5.
Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. Juni 2009 (BStBl 2010 II S. 220) zu einnahmelosen Kapitalbeteiligungen
6.
Anwendungsregelung
1
Tz. 4 des BMF vom 08.11.2010 lautet:
„Liegen in späteren Wirtschaftsjahren die Voraussetzungen für den niedrigeren Teilwert nicht mehr vor, ist für die zunächst auf den niedrigeren Teilwert abgeschriebene Darlehensforderung eine Wertaufholung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 vorzunehmen. War in diesem Fall die zugrunde liegende Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung nach den oben unter 2. dargestellten Grundsätzen nur anteilig abziehbar, ist auch der spätere Gewinn aus der Zuschreibung nicht voll, sondern nur anteilig steuerpflichtig („umgekehrte“ Anwendung des § 3c Absatz 2).“
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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