Anhang 16 III EStH
Aus dem amtlichen WortlautI. Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG 1. Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs 21 Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen…
Amtlicher Wortlaut
I.
Anwendungsbereich des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 und des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 bis 3 EStG
1.
Betriebliche Nutzung eines Kraftfahrzeugs
21
Bei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden (>BFH vom 22.10.2024 – VIII R 12/21, BStBl II 2025 S. 150).
22
bestätigt durch BFH vom 16.01.2025 – III R 34/33 (BStBl II S. 386)
2.
Nachweis der betrieblichen Nutzung i. S. d. § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
3.
Methodenwahl
4.
Kraftfahrzeugwechsel
II.
Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts
9
Bei Landwirten mit Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG ist eine nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private Pkw-Nutzung nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen (>BFH vom 03.02.2010 – IV R 45/07, BStBl II S. 689).
1.
Listenpreis
101
Listenpreis i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 im Taxigewerbe ist nur der Preis, zu dem der Stpfl. das Fahrzeug auch als Privatkunde erwerben könnte (>BFH vom 08.11.2018 – III R 13/16, BStBl II 2019 S. 229).
102
Eine Sonderausstattung liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist (>BFH vom 13.10.2010 – VI R 12/09, BStBl II 2011 S. 361).
103
Dies gilt auch für Importfahrzeuge, für die weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau‑ und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (>BFH vom 09.11.2017 – III R 20/16, BStBl II 2018 S. 278).
2.
Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge und Nutzung durch mehrere Nutzungsberechtigte
a)
Einzelunternehmen
12
Rdnr. 12 wurde durch BMF vom 15.11.2012 (BStBl I S. 1099) neu gefasst und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Beispiel 1a
Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteil wird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.
Beispiel 1b:
Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z. B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.
b)
Personengesellschaft
Beispiel 2:
Der IJK-OHG gehören die Gesellschafter I, J und K an. Es befinden sich 4 Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen. Die Gesellschafter I und K sind alleinstehend. Niemand aus ihrer Privatsphäre nutzt die betrieblichen Kraftfahrzeuge. Der Gesellschafter J ist verheiratet. Seine Ehefrau nutzt ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zu Privatfahrten. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Die Bruttolistenpreise der Kraftfahrzeuge betragen 80.000 €, 65.000 €, 50.000 € und 40.000 €. I nutzt das 80.000 €-Kraftfahrzeug, J das 50.000 €-Kraftfahrzeug, K das 65.000 €-Kraftfahrzeug und Frau J das 40.000 €-Kraftfahrzeug. Die private Nutzungsentnahme ist monatlich für den Gesellschafter I mit 1 Prozent von 80.000 €, für den Gesellschafter K mit 1 Prozent von 65.000 € und für den Gesellschafter J mit 1 Prozent von 50.000 € zuzüglich 1 Prozent von 40.000 € anzusetzen.
3.
Nur gelegentliche Nutzung des Kraftfahrzeugs
14
bestätigt durch BFH vom 12.06.2018 – VIII R 14/15 (BStBl II S. 755)
Beispiel 3:
Der Unternehmer A wohnt in A-Stadt und hat dort eine Betriebsstätte (Entfernung zur Wohnung 30 km). Eine zweite Betriebsstätte unterhält er in B-Stadt (Entfernung zur Wohnung 100 km). A fährt zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit dem Betriebs-Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis: 22.500 €). Er ist an 40 Tagen von der Wohnung zur Betriebsstätte in B-Stadt gefahren, an den anderen Tagen zur Betriebsstätte in A-Stadt (insgesamt an 178 Tagen). Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind wie folgt zu ermitteln:
a) | 22.500 € x 0,03 % x 30 km x 12 Monate = | 2.430,00 €
./. 178 Tage x 30 km x 0,30 € = | 1.602,00 € | 828,00 €
b) | 22.500 € x 0,002 % x 70 (100 ./. 30) km x 40 Tage = | 1.260,00 €
./. 40 Tage x 100 km x 0,30 € = | 1.200,00 €
60,00 €
Summe der nicht abziehbaren Betriebsausgaben | 888,00 €
4.
Nutzung im Rahmen unterschiedlicher Einkunftsarten
171
Überlässt der Stpfl. das Kfz einem Dritten aus privaten Gründen, handelt es sich um eine private Nutzung durch den Stpfl. mit der Folge, dass diese durch die Anwendung der 1 %-Regelung abgegolten ist. Dies gilt auch, wenn der Dritte das Kfz zu seiner eigenen Einkunftserzielung nutzt. Für diese Nutzung des Dritten kommt ein Betriebsausgaben‑ oder Werbungskostenabzug nicht in Betracht, wenn er für die Nutzungsüberlassung keine Aufwendungen trägt (>BFH vom 15.07.2014 – X R 24/12, BStBl II 2015 S. 132).
172
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen betrieblichen PKW, dessen Kosten der Arbeitgeber in vollem Umfang trägt, auch zur Nutzung für Fahrten im privaten Bereich und zur Erzielung anderer Einkünfte und versteuert der Arbeitnehmer den daraus erlangten geldwerten Vorteil nach der sog. 1 %-Regelung, kann der Arbeitnehmer für die Nutzung des PKW im Rahmen der anderen Einkünfte keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen (>BFH vom 16.07.2015 – III R 33/14, BStBl II 2016 S. 44).
5.
Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
181
Bei entgeltlicher Überlassung eines Kfz durch einen Mitunternehmer an die Mitunternehmerschaft zählen die Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für das Kfz, nicht aber die Aufwendungen des Mitunternehmers, zu den Gesamtkosten (>BFH vom 18.09.2012 – VIII R 28/10, BStBl II 2013 S. 120).
182
Bei der Ermittlung der Gesamtkosten für Zwecke der Kostendeckelung sind Aufwendungen für das Kfz, die für mehr als ein Jahr erbracht werden – wie etwa eine Leasingsonderzahlung – auch bei der Gewinnermittlung durch EÜR periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen, d. h. auf die betroffenen Jahre zu verteilen (>BFH vom 17.05.2022 – VIII R 26/20, BStBl II S. 829).
183
Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es nicht geboten, die ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen (>BFH vom 15.05.2018 – X R 28/15, BStBl II S. 712).
Beispiel 4:
Für ein zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke genutztes Kraftfahrzeug (Bruttolistenpreis 35.600 €) sind im Wirtschaftsjahr 7.400 € Gesamtkosten angefallen. Das Kraftfahrzeug wurde an 200 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 27 Kilometer) genutzt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
1. pauschaler Wertansatz nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG:
35.600 € x 0,03 % x 27 km x 12 Monate = | 3.460,32 €
2. privater Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG:
35.600 € x 1 % x 12 Monate = | 4.272,00 €
3. Prüfung der Kostendeckelung:
Gesamtaufwendungen | 7.400,00 €
Pauschale Wertansätze (Summe aus 1. und 2.) | 7.732,32 €
Höchstbetrag der pauschalen Wertansätze | 7.400,00 €
Die pauschalen Wertansätze übersteigen die entstandenen Gesamtkosten. Es liegt ein Fall der Kostendeckelung vor. Der pauschale Wertansatz für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 EStG und der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG sind auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 7.400 € beschränkt. Die Entfernungspauschale nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG i. H. v. 1.620,00 € (200 Tage x 27 km x 0,30 €) ist zu berücksichtigen.
III.
Ermittlung des tatsächlichen privaten Nutzungswerts
1.
Führung eines Fahrtenbuches
Beispiel 5:
Zum Betriebsvermögen des Unternehmers C gehören 5 Kraftfahrzeuge, die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Für ein Kraftfahrzeug wird ein Fahrtenbuch geführt. Die (pauschale) private Nutzungsentnahme für die vier weiteren auch privat genutzten Kraftfahrzeuge ist nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises anzusetzen. Für das Kraftfahrzeug, für das ein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Nutzungsentnahme mit den tatsächlich auf die private Nutzung entfallenden Aufwendungen anzusetzen.
2.
Elektronisches Fahrtenbuch
3.
Anforderungen an ein Fahrtenbuch
24
jetzt R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR 2023
4.
Nichtanerkennung eines Fahrtenbuches
5.
Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei Ausschluss der 1 %-Regelung
IV.
Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug
V.
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
1.
Mehrfache Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
2.
Abziehbare Aufwendungen bei behinderten Menschen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten
34
jetzt Menschen mit Behinderungen
VI.
Umsatzsteuerliche Beurteilung
VII.
Zeitliche Anwendung
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
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