Anhang 16 II EStH
Aus dem amtlichen WortlautNach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des (i. S. d.) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 4.10 Absatz 5 bis 9…
Amtlicher Wortlaut
Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs von Aufwendungen für die Bewirtung im Sinne des (i. S. d.) § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit R 4.10 Absatz 5 bis 9 Einkommensteuerrichtlinie (EStR) Folgendes:
1.
Inhalt der Bewirtungsrechnung
1.1
Rechnungen bis 250 Euro (Kleinbetragsrechnungen)
1.1.1
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Bewirtungsbetrieb)
1.1.2
Ausstellungsdatum
1.1.3
Leistungsbeschreibung
1.1.4
Leistungszeitpunkt (Tag der Bewirtung)
Handschriftliche Ergänzungen oder Datumsstempel reichen nicht aus.
1.1.5
Rechnungsbetrag
1.2.
Rechnungen über 250 Euro
1.2.1
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1.2.2
Rechnungsnummer
1.2.3
Name des Bewirtenden
2.
Erstellung der Bewirtungsrechnung
3.
Elektronische, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und –belege
Für die vollständige elektronische Abbildung der Nachweisvoraussetzungen gilt Folgendes:
– der Steuerpflichtige zeitnah einen elektronischen Eigenbeleg mit den gesetzlich erforderlichen Angaben erstellt oder die gesetzlich erforderlichen Angaben zeitnah auf der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung elektronisch ergänzt,
– der Zeitpunkt der Erstellung oder Ergänzung im Dokument elektronisch aufgezeichnet wird,
– das erstellte Dokument oder die Ergänzung der Bewirtungsrechnung vom Steuerpflichtigen digital signiert oder genehmigt wird,
– der Zeitpunkt der Signierung oder Genehmigung elektronisch aufgezeichnet wird,
– das erstellte Dokument – bei Bewirtung in einer Gaststätte nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG zusammen mit der digitalen oder digitalisierten Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen gegenseitigen Verweis) oder mit der elektronischen Bewirtungsrechnung (z. B. durch einen Verweis auf dem Dokument auf die elektronische Rechnung) – oder die ergänzte Bewirtungsrechnung elektronisch aufbewahrt wird und
– bei den genannten Vorgängen die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) des BMF-Schreibens vom 28. November 2019 (BStBl I S. 1269, insbesondere Rzn. 36 ff., 45 ff., 58 ff., 107 ff., 125 ff., 130 ff., 136 ff. und 156 ff.), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 (BStBl I S. 1502) erfüllt und die jeweils angewandten Verfahren in der Verfahrensdokumentation beschrieben (Rz. 151 ff. der GoBD) werden.
4.
Bewirtungen im Ausland
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
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