Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) · Fassung 2025

Anhang 13 II EStH

Ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge; hier: Anwendung des Beschlusses des Großen Senats vom 5. Juli 1990 (BStBl II S. 847)Anhang des Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH) – Fassung 2025.

Aus dem amtlichen WortlautA. Allgemeines 1. Begriff der vorweggenommenen Erbfolge 2. Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften 2 bestätigt durch BFH vom 16.12.1993 – X R 67/92 (BStBl II 1996 S. 669) und vom 30.07.2003 (BStBl II 2004 S. 211) B. Übertragung von Privatvermögen I. Arten der…

Amtlicher Wortlaut

A.

Allgemeines

1.

Begriff der vorweggenommenen Erbfolge

2.

Abgrenzung zu voll entgeltlichen Geschäften

2

bestätigt durch BFH vom 16.12.1993 – X R 67/92 (BStBl II 1996 S. 669) und vom 30.07.2003 (BStBl II 2004 S. 211)

B.

Übertragung von Privatvermögen

I.

Arten der Vermögensübertragung

1.

Versorgungsleistungen

3

zur Abgrenzung >BMF vom 16.09.2004 (BStBl I S. 922), Anhang 13 IV EStH 2008 (gilt für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 01.01.2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen)

zur Abgrenzung >BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227), Anhang 13 IV (gilt für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen)

4

überholt durch BMF vom 16.09.2004 (BStBl I S. 922), Rz. 50, Anhang 13 IV EStH 2008 und BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227), Anhang 13 IV

5

Überholt; § 10 Abs. 1 Nr. 1a und § 22 Nr. 1b wurden durch das JStG 2008 neu gefasst.

für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen >BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227), Anhang 13 IV

für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 01.01.2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen >BMF vom 11.03.2010 (BStBl I S. 227), Rz. 81 ff., Anhang 13 IV

2.

Ausgleichs‑ und Abstandsverpflichtungen

3.

Übernahme von Verbindlichkeiten

4.

Vorbehalt oder Einräumung von Nutzungsrechten an dem übertragenen Vermögen

8

zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung >BMF vom 30.09.2013 (BStBl I S. 1184), Anhang 30 VI

II.

Höhe der Anschaffungskosten

1.

Unverzinsliche Geldleistungspflichten

Beispiel:

V überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S zum 1. Januar 1992 ein schuldenfreies vermietetes Mehrfamilienhaus. S verpflichtet sich gegenüber V an seine Schwester T am 1. Januar 1995 200.000 DM zu zahlen.

Lösung:

S hat Anschaffungskosten für das Mehrfamilienhaus i. H. des Gegenwartswerts der unverzinslichen Geldleistungspflicht. Der Gegenwartswert beträgt nach § 12 Abs. 3 BewG 170.322 DM. Den Zinsanteil i. H. v. 29.678 DM kann S im Jahr der Zahlung als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG abziehen. T hat im Jahr der Zahlung in gleicher Höhe Einnahmen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

9

170.400 DM auf Basis der Anlage zu BMF vom 26.05.2005 (BStBl I S. 699), Anhang 9 V

10

29.600 DM auf Basis der Anlage zu BMF vom 26.05.2005 (BStBl I S. 699), Anhang 9 V

2.

Leistungen in Sachwerten

3.

Anschaffungsnebenkosten

11

Satz 2 ist überholt; Nebenkosten eines in vollem Umfang unentgeltlichen Erwerbs begründen als Anschaffungsnebenkosten eine eigenständige AfA-Bemessungsgrundlage (>BFH vom 09.07.2013 – IX R 43/11, BStBl II 2014 S. 878).

III.

Aufteilung des Veräußerungs‑ und Anschaffungsvorgangs in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil

141

Tz. 14 wurde durch BMF vom 26.02.2007 (BStBl I S. 269) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

142

Dies gilt auch, wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt (>BFH vom 11.03.2025 – IX R 17/24, BStBl II S. 550).

IV.

Absetzungen für Abnutzung

1.

Bemessungsgrundlage

Beispiel:

V überträgt seinem Sohn S im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein schuldenfreies Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 2 Millionen DM (Gebäude 1,6 Millionen DM, Grund und Boden 400.000 DM). V hatte das Mietwohngrundstück zum 1. Januar 1970 erworben und die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten von 700.000 DM mit jährlich 2 v. H. abgeschrieben. S hat seiner Schwester T einen Betrag von 1 Million DM zu zahlen. Der Übergang von Nutzungen und Lasten erfolgt zum 1. Januar 1992.

Lösung:

S hat Anschaffungskosten in Höhe von 1 Million DM. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte entfallen auf das Gebäude 800.000 DM und auf den Grund und Boden 200.000 DM. Eine Gegenüberstellung von Anschaffungskosten und Verkehrswert ergibt, daß S das Gebäude zu 1/2 unentgeltlich und zu 1/2 entgeltlich für 800.000 DM erworben hat.

Die AfA-Bemessungsgrundlage und das AfA-Volumen ab 1992 berechnen sich wie folgt:

unentgeltlich | entgeltlich

erworbener Teil des Gebäudes

Bemessungsgrundlage ab 1992 | 350.000 DM (1/2 von 700.000 DM) | 800.000 DM

./. bereits von V für den unentgeltlich erworbenen Gebäudeteil in Anspruch genommene AfA 22 x 2 v. H. von 350.000 DM (1/2 von 700.000 DM) | 154.000 DM

AfA-Volumen ab 1992 | 196.000 DM | 800.000 DM

2.

Vomhundertsatz

– bei beweglichen Wirtschaftsgütern und bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die keine Gebäude sind, nach der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzungen und Lasten,

– bei Gebäuden regelmäßig nach § 7 Abs. 4 EStG.

Danach ergibt sich bei Gebäuden für den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil regelmäßig eine unterschiedliche Abschreibungsdauer.

Beispiel:

Beträgt im vorigen Beispiel die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes am 1. Januar 1992 nicht weniger als 50 Jahre, sind folgende Beträge als AfA abzuziehen:

unentgeltlich | entgeltlich

erworbener Teil des Gebäudes

AfA-Satz (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG) | 2 v. H. | 2 v. H.

AfA jährlich | 7.000 DM | 16.000 DM

Abschreibungszeitraum | 1992-2019 | 1992-2041

Die abzuziehenden AfA betragen mithin in den Jahren 1992 bis 2019 insgesamt 23.000 DM jährlich und in den Jahren 2020 bis 2041 16.000 DM jährlich.

V.

Bedingung und Befristung

Beispiel:

V überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S zum 1. Januar 1985 ein schuldenfreies Mehrfamilienhaus. V hat die Herstellungskosten in Höhe von 400.000 DM mit jährlich 2 v. H. bis auf 320.000 DM abgeschrieben. S verpflichtet sich, an seine Schwester T im Zeitpunkt ihrer Heirat einen Betrag von 300.000 DM zu zahlen. T heiratet am 1. Januar 1990. Das Mehrfamilienhaus hat zu diesem Zeitpunkt einen Wert von 600.000 DM (Grund und Boden 120.000 DM, Gebäude 480.000 DM).

Lösung:

S hat das Mehrfamilienhaus zunächst unentgeltlich erworben und setzt gem. § 11d EStDV die AfA des V fort. Zum 1. Januar 1990 entstehen dem S Anschaffungskosten in Höhe von 300.000 DM. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte zum 1. Januar 1990 entfallen auf das Gebäude 240.000 DM und auf den Grund und Boden 60.000 DM. Die Gegenüberstellung der Anschaffungskosten und des Verkehrswertes des Gebäudes ergibt, daß S das Gebäude jeweils zur Hälfte entgeltlich für 240.000 DM und zur Hälfte unentgeltlich erworben hat.

Die AfA berechnen sich ab 1985 wie folgt:

AfA 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1989:

5 Jahre x 2 v. H. = 10 v. H. von 400.000 DM = | 40.000 DM

ab 1. Januar 1990:

AfA unentgeltlich erworbener Gebäudeteil:

2 v. H. von 200.000 DM (1/2 von 400.000 DM) = | 4.000 DM

AfA entgeltlich erworbener Gebäudeteil:

2 v. H. von 240.000 DM = | 4.800 DM

Der verbleibende Abschreibungszeitraum beträgt für den unentgeltlich erworbenen Gebäudeteil 35 Jahre und für den entgeltlich erworbenen Gebäudeteil 50 Jahre, wenn keine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen wird.

VI.

Schuldzinsenabzug

VII.

Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne

13

§ 21 UmwStG i. d. F. des UmwStG vom 28.10.1994, zuletzt geändert durch das StVergAbG, war letztmals für Einbringungen vor dem 13.12.2006 anzuwenden.

14

zum Werbungskostenabzug >BMF vom 05.10.2000 (BStBl I S. 1383), Rz. 30, Anhang 26

Beispiel:

V hält Aktien einer Aktiengesellschaft (Grundkapital 100.000 DM) im Nennwert von 30.000 DM (Verkehrswert 120.000 DM). Er überträgt seine Aktien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. S leistet V eine Abstandszahlung von 60.000 DM. V hatte die Anteile für 94.000 DM erworben.

Lösung:

V erhält ein Veräußerungsentgelt i. H. v. 60.000 DM. Nach dem Verhältnis des Veräußerungsentgelts zum Verkehrswert ist die Beteiligung zu 1/2 entgeltlich übertragen worden. Der Veräußerungsgewinn wird nach § 17 Abs. 3 EStG nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Teil von 20.000 DM übersteigt, der dem Nennwert des entgeltlich übertragenen Anteils (1/2 von 30.000 DM = 15.000 DM) entspricht.

Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn i. S. d. § 17 EStG beträgt:

Veräußerungspreis | 60.000 DM

./. | 1/2 Anschaffungskosten des V | 47.000 DM

13.000 DM

./. | Freibetrag nach § 17 Abs. 3 EStG

("15")/("100") | von 20.000 DM | 3.000 DM

Kürzung des Freibetrags

Veräußerungsgewinn | 13.000 DM

./. | ("15")/("100") | von 80.000 DM | 12.000 DM

verbleibender Freibetrag | 1.000 DM

2.000 DM

11.000 DM

15

Für Veräußerungen nach dem 31.12.2008 unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c dem Teileinkünfteverfahren.

In den Fällen des § 17 EStG ist bei einer späteren Veräußerung des unentgeltlich übertragenen Anteils durch den Übernehmer § 17 Abs. 1 Satz 5 EStG zu beachten.

16

jetzt Satz 4

C.

Übertragung von Betriebsvermögen

I.

Arten der Vermögensübertragung

1.

Versorgungsleistungen

17

jetzt Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1a

18

jetzt Absatz 1a Nr. 2

19

zur Abgrenzung >BMF vom 16.09.2004 (BStBl I S. 922), Anhang 13 IV EStH 2008 (gilt für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem vor dem 01.01.2008 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen)

zur Abgrenzung >BMF vom 11.02010 (BStBl I S. 227), Rz. 80, Anhang 13 IV (gilt für wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung, die auf einem nach dem 31.12.2007 geschlossenen Übertragungsvertrag beruhen)

2.

Übernahme von Verbindlichkeiten

Beispiel:

V überträgt seinen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 600.000 DM im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. V hat ein negatives Kapitalkonto von 100.000 DM (Aktiva 300.000 DM, Passiva 400.000 DM). S hat an seine Schwester T ein Gleichstellungsgeld in Höhe von 150.000 DM zu zahlen.

Lösung:

Das an T zu zahlende Gleichstellungsgeld zuzüglich des übertragenen negativen Kapitalkontos führen zu einem Veräußerungsentgelt i. H. v. 250.000 DM, das auch gleichzeitig der Veräußerungsgewinn ist, und zu Anschaffungskosten bei S in gleicher Höhe.

3.

Verpflichtung zur Übertragung von Gegenständen des Betriebsvermögens

II.

Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens

1.

Unentgeltliche Übertragung

2.

Teilentgeltliche Übertragung

Beispiel:

V überträgt ein bebautes Betriebsgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. Der Teilwert des Gebäudes beträgt 1.000.000 DM (Buchwert 100.000 DM). S hat an V eine Abstandszahlung zu leisten, die mit 250.000 DM auf das Gebäude entfällt.

Lösung:

Nach dem Verhältnis Veräußerungsentgelt zum Teilwert hat V das Gebäude zu 3/4 entnommen (anteiliger Teilwert 750.000 DM) und zu 1/4; veräußert (Veräußerungserlös 250.000 DM). S hat, soweit das Gebäude von V entnommen wurde, seine AfA nach dem Entnahmewert des V i. H. v. 750.000 DM (3/4 von 1.000.000 DM) und, soweit er das Gebäude entgeltlich erworben hat, nach seinen Anschaffungskosten von 250.000 DM zu bemessen.

III.

Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils

1.

Über dem Kapitalkonto liegendes Veräußerungsentgelt

Beispiel:

V überträgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 10.000 000 DM einschließlich der betrieblichen Verbindlichkeiten auf seinen Sohn S. S verpflichtet sich, an seinen Vater V eine Abstandszahlung von 500.000 DM und an seine Schwester T einen Gleichstellungsbetrag von 2 Mio. DM zu zahlen. Die Bilanz des Gewerbebetriebs zum Übertragungszeitpunkt stellt sich wie folgt dar:

Buchwert | (Teilwert) | Buchwert

Geschäfts‑ oder Firmenwert | – | (3 Mio.) | Kapital | 1 Mio. DM

Anlagevermögen | 4 Mio. DM | (9 Mio.) | Verbindlichkeiten | 7 Mio. DM

Umlaufvermögen | 5 Mio. DM | (6 Mio.) | Rückstellungen | 1 Mio. DM

9 Mio. DM | 18 Mio. DM | 9 Mio. DM

Lösung:

Zum Erwerb des Betriebs wendet S 2.500 000 DM auf. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören die übernommenen betrieblichen Verbindlichkeiten. V erzielt durch die entgeltliche Übertragung seines Betriebs einen nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.500.000 DM (Veräußerungsentgelt 2.500.000 DM ./. Betriebsvermögen 1 Mio. DM).

20

Für Veräußerungen nach dem 31.12.1995 ist dem Stpfl. der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nur einmal zu gewähren.

21

Für Veräußerungen nach dem 31.12.2000 kann der Stpfl. die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.

S hat V neben dem Kapitalkonto von 1 Mio. DM auch Teile der bisher nicht aufgedeckten stillen Reserven bezahlt (vgl. BFH-Urteil vom 10. Juli 1986 – BStBl II S. 811). Für S ergeben sich folgende Wertansätze:

Im Anlage‑ und Umlaufvermögen sind folgende stille Reserven enthalten:

Anlagevermögen | 5 Mio. DM

Umlaufvermögen | 1 Mio. DM

6 Mio. DM

Diese stillen Reserven werden i. H. v. 1.500 000 DM (= 25 v. H.) aufgedeckt. Zu einer Aufdeckung der in dem von V selbst geschaffenen Geschäfts‑ oder Firmenwert enthaltenen stillen Reserven kommt es nicht.

S hat die Buchwerte um die anteilig aufgedeckten stillen Reserven wie folgt aufzustocken:

Anlagevermögen:

bisheriger Buchwert | 4.000.000 DM

+ anteilig aufgedeckte stille Reserven (25 v. H. von 5 Mio. DM) | 1.250.000 DM

5.250.000 DM

Umlaufvermögen:

bisheriger Buchwert | 5.000.000 DM

+ anteilig aufgedeckte stille Reserven (25 v. H. von 1 Mio. DM) | 250.000 DM

Die Eröffnungsbilanz des S lautet: | 5.250.000 DM

Geschäfts‑ oder Firmenwert | 0 DM | Kapital | 2.500.000 DM

Anlagevermögen | 5.250.000 DM | Verbindlichkeiten | 7.000.000 DM

Umlaufvermögen | 5.250.000 DM | Rückstellungen | 1.000.000 DM

10.500.000 DM | 10.500.000 DM

22

Abweichend von Tz. 36 ist bei Übertragungen von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 auch in den Fällen, in denen das Entgelt den Verkehrswert des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils nicht erreicht (teilentgeltliche Veräußerung), in voller Höhe zu gewähren (>BMF vom 20.12.2005 – BStBl I 2006 S. 7, Anhang 16 XII).

2.

Veräußerungsentgelt bis zur Höhe des Kapitalkontos

Beispiel:

V überträgt seinen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 1.000.000 DM (steuerliches Kapitalkonto 500.000 DM) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. S hat an seine Schwester T eine Abstandszahlung in Höhe von 200.000 DM zu leisten, die er durch Kredit finanziert.

Lösung:

V erzielt keinen Veräußerungsgewinn. S führt die Buchwerte des V unverändert fort (§ 7 Abs. 1 EStDV). Der Kredit führt zu einer Betriebsschuld, die zu passivieren ist.

23

jetzt § 6 Abs. 3

IV.

Abschreibungen

V.

Schuldzinsen

VI.

Verbleibensfristen und Vorbesitzzeiten

D.

Übertragung von land‑ und forstwirtschaftlichen Vermögen

1.

Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG

24

§ 14a Abs. 4 ist letztmals für Entnahmen und Veräußerungen vor dem 01.01.2006 anzuwenden.

25

zuletzt R 14a EStR, letztmals abgedruckt im EStH 2006

2.

Abfindungen nach der Höfeordnung

26

jetzt BMF vom 14.03.2006 (BStBl I S. 253), Tz. 77, Anhang 13 I

3.

Gutabstandsgelder

4.

Nach § 55 EStG pauschal bewerteter Grund und Boden

27

Dies gilt auch für vom pauschal bewerteten Grund und Boden abgespaltene immaterielle Wirtschaftsgüter (>BMF vom 05.11.2014 – BStBl I S. 1503, Rn. 29).

Beispiel:

V überträgt seinen land‑ und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem Verkehrswert von 800.000 DM (steuerliches Kapitalkonto 300.000 DM) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn S. S hat an seine Schwester T ein Gleichstellungsgeld in Höhe von 400.000 DM zu leisten. Bei Aufstellung einer Bilanz zum Übertragungszeitpunkt ergeben sich folgende Werte:

Buchwert (Teilwert) | Buchwert (Teilwert)

pauschal bewerteter | Kapital | 300.000 (800.000)

Grund und Boden | 390.000 (260.000) | Verbindlichkeiten | 150.000 (150.000)

sonstige Aktiva | 60.000 (690.000)

450.000 (950.000) | 450.000 (950.000)

Lösung:

Mit dem Gleichstellungsgeld von 400.000 DM erwirbt S 100.000 DM stille Reserven (400.000 DM Gleichstellungsgeld ./. 300.000 DM Kapital). Er hat damit 1/5 der gesamten stillen Reserven aufzudecken (500.000 DM gesamte stille Reserven zu 100.000 DM entgeltlich erworbene stille Reserven). Die sonstigen Aktiva sind somit um 126.000 DM (1/5 von 630.000 DM) aufzustocken, der Grund und Boden ist um 26.000 DM (1/5 von 130.000 DM) abzustocken. Der Betrag von 26.000 DM fällt unter das Verlustausgleichsverbot des § 55 Abs. 6 EStG.

E.

Mischfälle

28

Tz. 47 wurde durch BMF vom 26.02.2007 (BStBl I S. 269) geändert und ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Beispiel 1:

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält Sohn S von seinem Vater V einen Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft mit einem Verkehrswert von 1.000.000 € (Buchwert 200.000 €) und ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 800.000 €. S ist verpflichtet, an V einen Betrag von 900.000 € zu zahlen. Sie vereinbaren einen Preis von 800.000 € für das Mietwohngrundstück und einen Preis von 100.000 € für den Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft.

Lösung 1:

S hat Anschaffungskosten für den Betrieb der Land‑ und Forstwirtschaft und das Mietwohngrundstück in Höhe der Zahlung von 900.000 €. Auf Grund der vereinbarten Einzelpreise ist das Mietwohngrundstück voll entgeltlich erworben worden, die Übernahme des Betriebs der Land‑ und Forstwirtschaft wird wegen Unterschreitung des Kapitalkontos dagegen steuerlich neutral behandelt. Zur Bemessung der Abschreibung ist für das Mietwohngrundstück eine Kaufpreisaufteilung (nach den Verkehrswertanteilen von Grund und Boden und vom Gebäude) vorzunehmen.

Beispiel 2:

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erhält S von seinem Vater V einen Gewerbebetrieb mit einem Verkehrswert von 1 Mio. € (Buchwert 100.000 €) und ein Mietwohngrundstück mit einem Verkehrswert von 500.000 €, das mit Verbindlichkeiten in Höhe von 150.000 € belastet ist. Die Verbindlichkeiten stehen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Mietwohngrundstücks. S ist verpflichtet, seiner Schwester T einen Betrag von 600.000 € zu zahlen.

Lösung 2:

S hat Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb und das Mehrfamilienhaus von insgesamt 750.000 € (Verbindlichkeiten 150.000 €, Gleichstellungsgeld 600.000 €). Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte (Gewerbebetrieb 1 Mio. €, Mietwohngrundstück 500.000 €) entfallen die Anschaffungskosten zu 2/3 auf den Gewerbebetrieb und zu 1/3 auf das Mietwohngrundstück. S hat danach Anschaffungskosten für den Gewerbebetrieb i. H. v. 500.000 € und für das Mietwohngrundstück von 250.000 €. Das Mehrfamilienhaus (Verkehrswert 500.000 €) erwirbt er zu 1/2 entgeltlich und zu 1/2 unentgeltlich. Die auf den Betriebserwerb entfallenden Verbindlichkeiten i. H. v. 100.000 € (2/3 von 150.000 €) stellen betriebliche Verbindlichkeiten des S dar.

F.

Übergangsregelung

1.

Allgemeines

2.

Nachholung unterbliebener AfA

Beispiel:

V übertrug mit Wirkung zum 1. Januar 1980 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück mit einem Verkehrswert von 1 Mio. DM (Gebäude 800.000 DM, Grund und Boden 200.000 DM) auf seinen Sohn S. V hatte das Grundstück zum 1. Januar 1970 für 600.000 DM (Gebäude 480.000 DM, Grund und Boden 120.000 DM) erworben. S übernahm auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 400.000 DM und hatte an seine Schwester T 300.000 DM zu zahlen. Das Gebäude hatte am 1. Januar 1980 eine tatsächliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. S hat seitdem die AfA des V, der das Gebäude nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG mit jährlich 2 v. H. abgeschrieben hat, unverändert fortgeführt. Die Einkommensteuerbescheide für S bis einschließlich 1989 sind bestandskräftig. In 1990 legte S dem Finanzamt den Sachverhalt dar.

Lösung:

S hat zum Erwerb des Grundstücks insgesamt 700.000 DM (Abfindungszahlung 300.000 DM und übernommene Verbindlichkeiten 400.000 DM) aufgewendet. Nach dem Verhältnis der Verkehrswerte entfallen auf das Gebäude 560.000 DM und auf den Grund und Boden 140.000 DM. Eine Gegenüberstellung der Anschaffungskosten und des Verkehrswerts des Gebäudes ergibt, daß S das Gebäude zu 3/10 unentgeltlich und zu 7/10 entgeltlich für Anschaffungskosten in Höhe von 560.000 DM erworben hat.

Ab 1990 berechnen sich die AfA wie folgt:

unentgeltlich | entgeltlich

erworbener Teil des Gebäudes

Bemessungsgrundlage ab 1990 | 144.000 DM | 560.000 DM

(3/10 von 480.000 DM)

./. AfA 1970 bis 1989 für den unentgeltlich erworbenen Teil: 20 Jahre x 2 v. H. = 40 v. H. von 144.000 DM | 57.600 DM

./. AfA 1980 bis 1989 für den entgeltlich erworbenen Teil, die S nach § 11d EStDV bemessen hat: 10 Jahre x 2 v. H. = 20 v. H. von 336.000 DM (= 7/10 von 480.000 DM) | 67.200 DM

Insgesamt verbleibende AfA ab 1990 | 86.400 DM | 492.800 DM

jährliche AfA ab 1990 2 v. H. | 2.880 DM | 11.200 DM

Verbleibender Absetzungszeitraum ab 1990 | 30 Jahre | 44 Jahre

bis einschließlich: | 2019 | 2033

Die AfA betragen mithin in den Jahren 1990 bis 2019 insgesamt 14.080 DM jährlich und in den Jahren 2020 bis 2033 11.200 DM jährlich.

3.

Anschaffungsnaher Aufwand

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Einkommensteuer-Richtlinien und Hinweise (EStR/EStH), Fassung 2025. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.

Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.

  • Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
  • Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
  • Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche
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