H E 7.3 (Mittelbare Grundstücksschenkung - Einzelfälle) ErbStH
Aus dem amtlichen Wortlaut1. Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt, ist das Grundstück mit seinem Grundbesitzwert anzusetzen (§ 12 ErbStG). Übernimmt der Schenker die Kosten für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung (z. B. einem Rohbau), ohne…
Amtlicher Wortlaut
1. Wird eine mittelbare Grundstücksschenkung ausgeführt, ist das Grundstück mit seinem Grundbesitzwert anzusetzen (§ 12 ErbStG). Übernimmt der Schenker die Kosten für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks mit einem Gebäude im Zustand der Bebauung (z. B. einem Rohbau), ohne auch die Kosten für die endgültige Fertigstellung des Gebäudes zu tragen, ist die Zuwendung mit dem Grundbesitzwert für ein Grundstück im Zustand der Bebauung anzusetzen (§ 12 ErbStG, § 196 BewG).
2. Will der Schenker dem Beschenkten nur einen Teil eines bestimmten Grundstücks zuwenden und wird die Schenkung in der Weise ausgeführt, dass der Schenker nur einen Teil des im Übrigen vom Beschenkten aus eigenen Mitteln aufzubringenden Kaufpreises für dieses Grundstück übernimmt, gilt der Teil des Grundstücks als zugewendet, der dem Verhältnis des zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht. Stellt der Schenker dem Beschenkten für die Anschaffung eines mit Hypotheken oder Grundschulden belasteten Grundstücks den Restkaufpreis zur Verfügung, während die Hypotheken und Grundschulden vom Beschenkten übernommen werden, gilt der dem Restkaufpreis entsprechende Teil des Grundstücks als zugewendet. Dabei ist es gleichgültig, ob Gläubiger der Hypothek usw. der Schenker oder ein Dritter ist. Trägt der Schenker nur einen Teil des Restkaufpreises, gilt der diesem Teilbetrag entsprechende Teil des Grundstücks als zugewendet. Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil des ansonsten vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schenker lediglich einen Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene Rechnung erworbenen Grundstück geleistet hat. Was als unbedeutender Teil des Kaufpreises anzusehen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Grundsätzlich ist ein Anteil bis etwa 10 Prozent des ansonsten vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises als unbedeutend anzusehen.
3. Wenn mehrere Schenker gemeinsam Geld für die Anschaffung eines bestimmten Grundstücks zur Verfügung stellen, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. Soweit eine Grundstücksschenkung anzunehmen ist, gilt jeweils von dem einzelnen Schenker der Teil des Grundbesitzwerts des Grundstücks als zugewendet, der dem Verhältnis des von ihm zugewendeten Geldbetrags zum Gesamtkaufpreis entspricht.
4. Wenn der Schenker die Kosten des Erwerbs eines bestimmten unbebauten Grundstücks und der im Anschluss daran auf diesem Grundstück erfolgenden Errichtung des Gebäudes übernimmt, liegt eine einheitliche Zuwendung eines bebauten Grundstücks vor. Maßgebend ist der Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks. Das gleiche gilt, wenn der Schenker die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks im Zustand der Bebauung und die Restkosten für die Fertigstellung des Gebäudes übernimmt. Übernimmt der Schenker zwar die vollen Kosten des Erwerbs eines Grundstücks, aber nur einen Teil der Kosten der Errichtung bzw. Fertigstellung des Gebäudes, ist vom Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks der Teil anzusetzen, der dem Verhältnis des insgesamt hingegebenen Geldbetrags zu den Gesamtkosten für Grundstückserwerb und Gebäudeerrichtung entspricht.
5. Wenn der Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder von ihm noch zu erwerbenden Grundstück übernimmt, gilt der Teil des Grundbesitzwerts des bebauten Grundstücks als zugewendet, der auf das Gebäude entfällt. Der Gebäudewertanteil ermittelt sich aus der Differenz zwischen dem Grundbesitzwert des bebauten Grundstücks nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes (vgl. §§ 181 ff. BewG) und dem Grundbesitzwert des unbebauten Grundstücks (vgl. § 179 BewG). Entsprechend ist zu verfahren, wenn vom Schenker die Kosten der Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück eines Dritten übernommen werden, das nach Fertigstellung des Gebäudes auf den Beschenkten übertragen werden soll und tatsächlich übertragen wird. Unterbleibt die Grundstücksübertragung, ist Gegenstand der Schenkung ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 195 BewG).
6. Bei teilweiser Übernahme der Baukosten durch den Schenker bzw. bei Übernahme der Baukosten durch mehrere Schenker gelten die Ausführungen in Nummer 2 und 3 sinngemäß.
7. Die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung können auch auf Herstellungskosten für Um-, Aus- oder Anbauten an einem Grundstück bzw. einem Gebäude angewendet werden, wenn der Schenker solche Kosten ganz oder teilweise trägt (> BFH vom 13.3.1996 II R 51/95, BStBl II S. 548). Maßgebend ist die Werterhöhung im Grundbesitzwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen. Wenn der Schenker die Kosten für Maßnahmen zur Reparatur, Modernisierung, Renovierung oder andere grundstücksbezogene Verwendungen an einem Grundstück bzw. einem Gebäude übernimmt, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann anzunehmen, wenn diese Zuwendung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Zuwendung eines bestimmten Grundstücks oder Gebäudes erfolgt und somit ein einheitliches Rechtsgeschäft angenommen werden kann (> BFH vom 5.2.1986 II R 188/83, BStBl II S. 460). Maßgebend ist der Grundbesitzwert des Grundstücks nach Durchführung der genannten Maßnahmen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 7 ErbStG – Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten 1. jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; 2. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; 3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden…
§ 7 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 7 ErbStG
20 von 82 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 7.1 ErbStR – Freigebige ZuwendungenErbStH
- R E 7.2 ErbStR – Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter EhegattenErbStH
- R E 7.3 ErbStR – Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines GebäudesErbStH
- R E 7.4 (1) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (2) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (3) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.4 (4) ErbStR – Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer AuflageErbStH
- R E 7.5 ErbStR – Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und GenossenschaftenErbStH
- R E 7.6 ErbStR – Vereinbarung der GütergemeinschaftErbStH
- R E 7.7 ErbStR – Kein Übergang von Vermögen auf eine nichtrechtsfähige StiftungErbStH
- R E 7.8 ErbStR – Bedingte Beteiligung an den offenen und stillen Reserven einer PersonengesellschaftErbStH
- R E 7.9 ErbStR – Überhöhte GewinnbeteiligungErbStH
- R E 7.10 ErbStR – Gesellschaftsanteil beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu LebzeitenErbStH
- H E 7.1 (Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch) ErbStH – Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen PflichtteilsanspruchErbStH
- H E 7.1 (Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung) ErbStH – Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlag) ErbStH – Bereicherung in den Fällen des Nießbrauchsverzichts, in denen der Nießbrauch bei früheren Erwerben teilweise einem Abzugsverbot unterlagErbStH
- H E 7.1 (Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen Erbbauzins) ErbStH – Bestellung eines Erbbaurechts ohne oder gegen zu niedrigen ErbbauzinsErbStH
- H E 7.1 (Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an Rentenrechten) ErbStH – Einräumung der Gesamtgläubigerstellung an RentenrechtenErbStH
- H E 7.1 (Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine Schenkung) ErbStH – Einräumung einer typischen Unterbeteiligung noch keine SchenkungErbStH
- H E 7.1 (Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter) ErbStH – Frei verfügbarer Anspruch aus einem Vertrag zu Gunsten DritterErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 7 ErbStG
6 von 111 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 24.03.2026, VIII R 30/241. Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.
- BFH, Urteil vom 23.09.2025, II R 19/241. § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) fingiert eine Schenkung. Die Vorschrift enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal, weder in Gestalt eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit…
- BFH, Urteil vom 27.08.2025, II R 1/231. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gemäß § 30 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung, endet die Anlaufhemmung…
- BFH, Urteil vom 30.07.2025, II R 12/241. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, das heißt ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche