Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 17 (Zugewinnausgleich) ErbStH

ZugewinnausgleichHinweis der Finanzverwaltung zu § 17 ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautDie Vorschrift des § 17 ErbStG wird durch die Einbeziehung der erbschaftsteuerpflichtigen privaten Versorgungsbezüge in die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG (R E 5.1) nicht berührt. Der Versorgungsfreibetrag ist deshalb auch nicht um…

Amtlicher Wortlaut

Die Vorschrift des § 17 ErbStG wird durch die Einbeziehung der erbschaftsteuerpflichtigen privaten Versorgungsbezüge in die Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Absatz 1 ErbStG (R E 5.1) nicht berührt. Der Versorgungsfreibetrag ist deshalb auch nicht um den Teil der Versorgungsbezüge zu kürzen, der als Zugewinnausgleich im Ergebnis erbschaftsteuerfrei bleibt. Die Vorschrift in § 17 Absatz 1 Satz 2 ErbStG ist insoweit nicht anzuwenden.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 17 ErbStG – Besonderer Versorgungsfreibetrag

(1) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256 000 Euro gewährt. Der Freibetrag wird bei Ehegatten oder bei Lebenspartnern, denen aus Anlass des Todes des Erblassers nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen, um den nach § 14 des Bewertungsgesetzes zu ermittelnden Kapitalwert dieser Versorgungsbezüge gekürzt. (2) Neben dem Freibetrag nach § 16 wird Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag in…

§ 17 ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 17 ErbStG

BFH-Rechtsprechung zu § 17 ErbStG

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  1. 1
    Prüferfrage · eigene Seite

    Welche Freibeträge stehen dem überlebenden Ehegatten zu?

    Typische Nachfrage: Erhält auch der nichteheliche Lebensgefährte einen Versorgungsfreibetrag?
  2. 2
    Wissensfrage · eigene Seite

    Versorgungsfreibetrag des überlebenden Ehegatten?

    256.000 € (§ 17 Abs. 1 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge (R E 17 Abs. 1 ErbStR); grundsätzlich bei Erwerb von Todes wegen (Ausnahme: R E 1.1 ErbStR).

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