Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.23 (Junge Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen) ErbStH

Junge Finanzmittel im SonderbetriebsvermögenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG. Im Sonderbetriebsvermögen hat er eine Forderung von 2 000 000 EUR, von der er 1 000 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 800 000 EUR. Im…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG. Im Sonderbetriebsvermögen hat er eine Forderung von 2 000 000 EUR, von der er 1 000 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 800 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel

unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel | 1 000 000 EUR

Festzustellende junge Finanzmittel

unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel | 800 000 EUR

davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebs- vermögen 800 000 EUR x 1 000 000 EUR / 2 000 000 EUR | 400 000 EUR

Beispiel 2:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, die er nicht mitüberträgt. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel

unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel | 0 EUR

Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) | 1 000 000 EUR

Festzustellende junge Finanzmittel

junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) | 800 000 EUR

Beispiel 3:

Vater schenkt seinem Sohn einen Teil seiner Beteiligung an einer KG sowie in vollem Umfang den im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen GmbH-Anteil. Für die GmbH wurden Finanzmittel in Höhe von 1 000 000 EUR und junge Finanzmittel in Höhe von 800 000 EUR festgestellt. Er hält zugleich im Sonderbetriebsvermögen eine Forderung über 2 000 000 EUR, von der er 500 000 EUR mitüberträgt. Die jungen Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen betragen 600 000 EUR. Im Gesamthandsvermögen sind weder Finanzmittel noch junge Finanzmittel vorhanden.

Festzustellende Finanzmittel

unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen übertragene Finanzmittel | 500 000 EUR

Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) | + 1 000 000 EUR

Summe | 1 500 000 EUR

Festzustellende junge Finanzmittel

unmittelbar aus dem Sonderbetriebsvermögen resultierende junge Finanzmittel | 600 000 EUR

davon entfallen auf das mitübertragene Sonderbetriebs- vermögen 600 000 EUR x 500 000 EUR / 2 000 000 EUR | 150 000 EUR

junge Finanzmittel aus nachgeordneten Gesellschaften (GmbH-Anteil) | + 800 000 EUR

Summe | 950 000 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

§ 13b ErbStG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG

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BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG

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