Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.23 (Finanzmitteltest bei Einzelunternehmen) ErbStH

Finanzmitteltest bei EinzelunternehmenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 12 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 9 000 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt. Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden. Maschinen | 1 000 000 EUR | Eigenkapital | 9 000 000 EUR Finanzmittel | 9 000…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 12 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 9 000 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt. Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.

Maschinen | 1 000 000 EUR | Eigenkapital | 9 000 000 EUR

Finanzmittel | 9 000 000 EUR | Schulden | 1 000 000 EUR

10 000 000 EUR | 10 000 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel | 9 000 000 EUR

festgestellter Wert der Schulden | ./. 1 000 000 EUR

Saldo | 8 000 000 EUR

Sockelbetrag | 15 % von 12 000 000 EUR = | ./. 1 800 000 EUR

verbleibender Wert der Finanzmittel | 6 200 000 EUR

Beispiel 2 (mit jungen Finanzmitteln):

Der gemeine Wert des Gewerbebetriebs wurde mit 10 000 000 EUR, die Finanzmittel mit 3 000 000 EUR, die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR und die Schulden mit 1 000 000 EUR festgestellt.

Maschinen | 7 000 000 EUR | Eigenkapital | 9 000 000 EUR

Finanzmittel | 3 000 000 EUR | Schulden | 1 000 000 EUR

10 000 000 EUR | 10 000 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel | 3 000 000 EUR

festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | ./. 100 000 EUR

Saldo | 2 900 000 EUR

festgestellter Wert der Schulden | ./. 1 000 000 EUR

Saldo | 1 900 000 EUR

Sockelbetrag | 15 % von 10 000 000 EUR = | ./. 1 500 000 EUR

verbleibender Wert der Finanzmittel | 400 000 EUR

Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 100 000 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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