H E 13b.23 (Finanzmitteltest bei Personengesellschaften) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR. Zum…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR.
Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100 000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150 000 EUR.
A ist in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt je 1/2. Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530 000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.
Finanzmittel im Gesamthandsvermögen | 600 000 EUR
Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR | 348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A | + 100 000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR
Schulden im Gesamthandsvermögen | 200 000 EUR
Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR | 116 000 EUR
Schulden im Sonderbetriebsvermögen des A | + 150 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden | 266 000 EUR
festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR
festgestellter Wert der Schulden | ./. 266 000 EUR
Saldo | 182 000 EUR
Sockelbetrag 15 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A | 15 % von 530 000 EUR = | ./. 79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel | 102 500 EUR
Beispiel 2:
Fortsetzung des Beispiels 1.
Die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt:
Einlagen Finanzmittel | 200 000 EUR
Entnahmen Finanzmittel | ./. 80 000 EUR
120 000 EUR
Anteil des A 120 000 EUR x (580 000 EUR : 1 000 000 EUR) | 69 600 EUR
A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt:
Einlagen Finanzmittel | 50 000 EUR
Entnahmen Finanzmittel | ./. 40 000 EUR
10 000 EUR | + 10 000 EUR
Junge Finanzmittel | 79 600 EUR
Für A ergeben sich somit junge Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG in Höhe von insgesamt (69 600 EUR + 10 000 EUR =) 79 600 EUR.
Prüfung der Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel:
Finanzmittel im Gesamthandsvermögen | 348 000 EUR
Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A | + 100 000 EUR
Summe | 448 000 EUR
Es erfolgt damit keine Begrenzung der jungen Finanzmittel. Festgestellt werden junge Finanzmittel in Höhe von 79 600 EUR.
Finanzmitteltest
festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | ./. 79 600 EUR
Saldo | 368 400 EUR
festgestellter Wert der Schulden | ./. 266 000 EUR
Saldo | 102 400 EUR
Sockelbetrag | 15 % von 530 000 EUR = | ./. 79 500 EUR
verbleibender Wert der Finanzmittel | 22 900 EUR
Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 79 600 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen
(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…
§ 13b ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 13b ErbStG
20 von 72 Abschnitten – die nächstgelegenen im Handbuch.
- R E 13b.1 ErbStR – Begünstigter Erwerb von Todes wegenErbStH
- R E 13b.2 ErbStR – Begünstigter Erwerb durch Schenkung unter LebendenErbStH
- R E 13b.3 ErbStR – Begünstigungsfähiges Vermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.4 ErbStR – Begünstigungsfähiges land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- R E 13b.5 ErbStR – Begünstigungsfähiges BetriebsvermögenErbStH
- R E 13b.6 ErbStR – Begünstigungsfähige Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- R E 13b.7 ErbStR – Begünstigtes VermögenErbStH
- R E 13b.8 ErbStR – Erwerb unterschiedlicher Arten begünstigten VermögensErbStH
- R E 13b.9 ErbStR – Ermittlung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen VermögensErbStH
- R E 13b.10 ErbStR – Übermäßiges VerwaltungsvermögenErbStH
- R E 13b.11 ErbStR – AltersversorgungsvermögenErbStH
- R E 13b.12 ErbStR – Verwaltungsvermögen - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.13 ErbStR – Überlassung von Grundstücken - AllgemeinesErbStH
- R E 13b.14 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder des SonderbetriebsvermögensErbStH
- R E 13b.15 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im GanzenErbStH
- R E 13b.16 ErbStR – Grundstücksüberlassung im KonzernErbStH
- R E 13b.17 ErbStR – Grundstücksüberlassung im Rahmen eines WohnungsunternehmensErbStH
- R E 13b.18 ErbStR – Grundstücke im Zusammenhang mit LieferungsverträgenErbStH
- R E 13b.19 ErbStR – Verpachtete land- und forstwirtschaftliche GrundstückeErbStH
- R E 13b.20 ErbStR – Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder wenigerErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 13b ErbStG
6 von 34 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 20.11.2025, II R 7/23Bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts…
- BFH, Urteil vom 26.02.2025, II R 54/22Befindet sich im Betriebsvermögen einer KG eine Komplementärbeteiligung an einer KGaA, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Wertpapieren besteht und daher als Verwaltungsvermögen einzuordnen ist, gehört bei der…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn.
- BFH, Urteil vom 15.05.2024, II R 12/211. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung…
- BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/211. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an…
- BFH, Urteil vom 28.02.2024, II R 27/211. Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche