Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H E 13b.23 (Finanzmitteltest bei Personengesellschaften) ErbStH

Finanzmitteltest bei PersonengesellschaftenHinweis der Finanzverwaltung zu § 13b ErbStG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR. Zum…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel 1:

Der gemeine Wert des Gesamthandsvermögens der A+B OHG beträgt 1 000 000 EUR. Davon entfallen auf den Gesellschafter A nach § 97 Absatz 1a Nummer 1 BewG 580 000 EUR. Die Finanzmittel betragen 600 000 EUR und die abzugsfähigen Schulden 200 000 EUR.

Zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters A gehören Finanzmittel im Wert von 100 000 EUR und eine abzugsfähige Schuld im Wert von 150 000 EUR.

A ist in Höhe von 50 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung beträgt je 1/2. Der gemeine Wert der Beteiligung des A beträgt 530 000 EUR. A überträgt seine gesamte Beteiligung auf Sohn M.

Finanzmittel im Gesamthandsvermögen | 600 000 EUR

Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR | 348 000 EUR

Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A | + 100 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR

Schulden im Gesamthandsvermögen | 200 000 EUR

Anteil des A 580 000 EUR : 1 000 000 EUR | 116 000 EUR

Schulden im Sonderbetriebsvermögen des A | + 150 000 EUR

festgestellter Wert der Schulden | 266 000 EUR

festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR

festgestellter Wert der Schulden | ./. 266 000 EUR

Saldo | 182 000 EUR

Sockelbetrag 15 % des gemeinen Wertes der Beteiligung des A | 15 % von 530 000 EUR = | ./. 79 500 EUR

verbleibender Wert der Finanzmittel | 102 500 EUR

Beispiel 2:

Fortsetzung des Beispiels 1.

Die Gesellschafter haben in das bzw. aus dem Gesamthandsvermögen getätigt:

Einlagen Finanzmittel | 200 000 EUR

Entnahmen Finanzmittel | ./. 80 000 EUR

120 000 EUR

Anteil des A 120 000 EUR x (580 000 EUR : 1 000 000 EUR) | 69 600 EUR

A hat in sein bzw. aus seinem Sonderbetriebsvermögen getätigt:

Einlagen Finanzmittel | 50 000 EUR

Entnahmen Finanzmittel | ./. 40 000 EUR

10 000 EUR | + 10 000 EUR

Junge Finanzmittel | 79 600 EUR

Für A ergeben sich somit junge Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG in Höhe von insgesamt (69 600 EUR + 10 000 EUR =) 79 600 EUR.

Prüfung der Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der Finanzmittel:

Finanzmittel im Gesamthandsvermögen | 348 000 EUR

Finanzmittel im Sonderbetriebsvermögen des A | + 100 000 EUR

Summe | 448 000 EUR

Es erfolgt damit keine Begrenzung der jungen Finanzmittel. Festgestellt werden junge Finanzmittel in Höhe von 79 600 EUR.

Finanzmitteltest

festgestellter Wert der Finanzmittel | 448 000 EUR

festgestellter Wert der jungen Finanzmittel | ./. 79 600 EUR

Saldo | 368 400 EUR

festgestellter Wert der Schulden | ./. 266 000 EUR

Saldo | 102 400 EUR

Sockelbetrag | 15 % von 530 000 EUR = | ./. 79 500 EUR

verbleibender Wert der Finanzmittel | 22 900 EUR

Zusätzlich sind die jungen Finanzmittel mit 79 600 EUR als nicht begünstigtes Vermögen anzusetzen.

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) und selbst bewirtschaftete Grundstücke im Sinne des § 159 des Bewertungsgesetzes sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient; 2. inländisches Betriebsvermögen (§§ 95 bis 97 Absatz 1 Satz 1 des…

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