H E 12.2 (Betriebsgrundstücke) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> R B 99
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 12 ErbStG – Bewertung
(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen. (3)…
§ 12 ErbStG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 12 ErbStG
- R E 12.1 ErbStR – BewertungsgrundsätzeErbStH
- R E 12.2 ErbStR – Maßgeblichkeit des Zivilrechts für das Erbschaftsteuerrecht bei im Erbfall noch nicht vollständig erfüllten GrundstückskaufverträgenErbStH
- R E 12.3 ErbStR – Berücksichtigung von Gewinnansprüchen aus GmbH-GeschäftsanteilenErbStH
- H E 12.1 (Betriebsvermögen) ErbStH – BetriebsvermögenErbStH
- H E 12.1 (Grundvermögen) ErbStH – GrundvermögenErbStH
- H E 12.1 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen) ErbStH – Land- und forstwirtschaftliches VermögenErbStH
- H E 12.1 (Übriges Vermögen) ErbStH – Übriges VermögenErbStH
- H E 12.2 (Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das Zivilrecht) ErbStH – Anknüpfung des Erbschaftsteuerrechts an das ZivilrechtErbStH
- H E 12.2 (Behandlung von Sachleistungsansprüchen aus gegenseitigen Verträgen) ErbStH – Behandlung von Sachleistungsansprüchen aus gegenseitigen VerträgenErbStH
- H E 12.3 (Gewinnverteilung bei Schenkung) ErbStH – Gewinnverteilung bei SchenkungErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 12 ErbStG
6 von 59 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 17.06.2026, II R 27/231. Als Grundstück im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist das Grundstück nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusehen. Dies ist die wirtschaftliche…
- BFH, Urteil vom 28.01.2026, II R 27/221. Die unentgeltliche Übertragung eines Kapitallebensversicherungsvertrags (Vertragsübernahme) unterliegt im Zeitpunkt der Übertragung des Vertrags der Schenkungsteuer und ist mit dem Rückkaufswert zu bewerten. 2. Hat…
- BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 38/22Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im Rahmen von § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes…
- BFH, Urteil vom 21.08.2024, II R 43/221. Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher…
- BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 20/221. Die Gewährung eines nicht marktüblich verzinsten Darlehens ist als gemischte Schenkung zu versteuern. 2. Bei der Bemessung des Zinsvorteils kann der in § 15 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes festgelegte Zinssatz von 5,5…
- BFH, Urteil vom 26.07.2023, II R 35/21Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines…
Prüfungsthemen zu dieser Norm
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche