H B 97.6 (Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1 (abweichender Gewinnverteilungsschlüssel): Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 40 % und B zu 60 %. Die Anteile am Nennkapital gelten auch für die Verteilung eines späteren Liquidationserlöses. Vertraglich wurde abweichend vom Anteil am Nennkapital eine…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1 (abweichender Gewinnverteilungsschlüssel):
Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 40 % und B zu 60 %. Die Anteile am Nennkapital gelten auch für die Verteilung eines späteren Liquidationserlöses. Vertraglich wurde abweichend vom Anteil am Nennkapital eine Gewinnverteilung für A zu 75 % und B zu 25 % vereinbart.
Der Ertragswert des Betriebsvermögens der GmbH wurde i. H. v. 4 000 000 EUR und der Substanzwert i. H. v. 2 500 000 EUR ermittelt. Somit ist der Wert des Betriebsvermögens der GmbH mit 4 000 000 EUR anzusetzen.
a) A verstirbt im Jahr 01. Erbe ist K.
Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des A von (40 % von 4 000 000 EUR =) 1 600 000 EUR.
Bei Vorliegen eines abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels ist dieser für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
40 % von 2 500 000 EUR | 1 000 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts i. H. v. (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
75 % von 1 500 000 EUR | + 1 125 000 EUR
Wert des Anteils des A | 2 125 000 EUR
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des A mit 2 125 000 EUR festzustellen.
Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach dem Anteil am Nennkapital.
b) B verstirbt im Jahr 02. Erbe ist K.
Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des B von (60 % von 4 000 000 EUR =) 2 400 000 EUR.
Bei Vorliegen eines abweichenden Gewinnverteilungsschlüssels ist dieser für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufzuteilen.
Der ermittelte Substanzwert ist nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen:
60 % von 2 500 000 EUR | 1 500 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts i. H. v. (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR wird nach dem Gewinnverteilungsschlüssel aufgeteilt:
25 % von 1 500 000 EUR | + 375 000 EUR
Wert des Anteils des B | 1 875 000 EUR
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Absatz 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des B mit 1 875 000 EUR festzustellen.
Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach dem Anteil am Nennkapital.
Beispiel 2 (abweichende Beteiligung am Liquidationserlös):
Gesellschafter der X-GmbH sind A zu 30 % und B zu 70 %. Diese Verteilung gilt auch für auszuschüttende Gewinne.
Vertraglich wurde abweichend zum Anteil am Nennkapital eine Beteiligung am Liquidationserlös für A zu 75 % und B zu 25 % vereinbart.
Der Ertragswert des Betriebsvermögens der GmbH wurde i. H. v. 4 000 000 EUR und der Substanzwert i. H. v. 2 500 000 EUR ermittelt. Somit ist der Wert des Betriebsvermögens der GmbH i. H. v. 4 000 000 EUR anzusetzen.
a) A verstirbt im Jahr 01. Erbe ist K.
Grundsatz: Bei einer Aufteilung nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des A von (30 % von 4 000 000 EUR =) 1 200 000 EUR.
Bei Vorliegen einer abweichenden Beteiligung am Liquidationserlös ist diese für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen. Übersteigt der im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen.
Der ermittelte Substanzwert ist nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen:
75 % von 2 500 000 EUR | 1 875 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts i. H. v. (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR wird nach dem Anteil am Nennkapital aufgeteilt:
30 % von 1 500 000 EUR | + 450 000 EUR
Wert des Anteils des A | 2 325 000 EUR
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des A mit 2 325 000 EUR festzustellen.
Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach der Beteiligung am Liquidationserlös.
b) B verstirbt im Jahr 02. Erbe ist K.
Grundsatz: Bei einer Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nach dem Anteil am Nennkapital ergibt sich ein Wert des Anteils des B von (70 % von 4 000 000 EUR =) 2 800 000 EUR.
Bei Vorliegen einer abweichenden Beteiligung am Liquidationserlös ist diese für die Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens nicht allein maßgebend. Zunächst ist der Substanzwert nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen. Übersteigt der gemeine Wert den Substanzwert, ist die Differenz nach dem Anteil am Nennkapital aufzuteilen.
Der ermittelte Substanzwert ist nach der Beteiligung am Liquidationserlös aufzuteilen:
25 % von 2 500 000 EUR | 625 000 EUR
Der den Substanzwert übersteigende Betrag des ermittelten Ertragswerts i. H. v. (4 000 000 EUR - 2 500 000 EUR =) 1 500 000 EUR wird nach dem Anteil am Nennkapital aufgeteilt:
70 % von 1 500 000 EUR | + 1 050 000 EUR
Wert des Anteils des B | 1 675 000 EUR
Unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen ist nach § 97 Abs. 1b BewG der gemeine Wert des Anteils des B mit 1 675 000 EUR festzustellen.
Hinweis: Die beschriebene Aufteilung entfällt, wenn der Substanzwert zum Ansatz kommt. Die Aufteilung erfolgt dann nach der Beteiligung am Liquidationserlös.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 97 BewG – Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; 5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18…
§ 97 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 97 BewG
- R B 97.1 ErbStR – Betriebsvermögen von PersonengesellschaftenErbStH
- R B 97.2 ErbStR – SonderbetriebsvermögenErbStH
- R B 97.3 ErbStR – Nießbrauch an einer Beteiligung an einer PersonengesellschaftErbStH
- R B 97.4 ErbStR – Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von PersonengesellschaftenErbStH
- R B 97.5 ErbStR – Besonderheiten bei KommanditgesellschaftenErbStH
- R B 97.6 ErbStR – Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- H B 97.1 (Ansatz von Forderungen und Schulden) ErbStH – Ansatz von Forderungen und SchuldenErbStH
- H B 97.1 (Grundstück, das ausschließlich oder fast ausschließlich privater Lebensführung dient) ErbStH – Grundstück, das ausschließlich oder fast ausschließlich privater Lebensführung dientErbStH
- H B 97.1 (Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft) ErbStH – Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer PersonengesellschaftErbStH
- H B 97.3 (Ermittlung des begünstigten Vermögens) ErbStH – Ermittlung des begünstigten VermögensErbStH
- H B 97.4 (Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens) ErbStH – Aufteilung des Werts des BetriebsvermögensErbStH
- H B 97.6 (Ermittlung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Einziehungsfall bei ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital) ErbStH – Ermittlung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Einziehungsfall bei ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das StammkapitalErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 97 BewG
6 von 17 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 27.04.2022, II R 9/201. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein…
- BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 43/171. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden…
- BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 65/14Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .
- BFH, Urteil vom 28.09.2016, II R 64/141. Für die Bestands- und Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 31. Dezember 2008 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche