H B 97.1 (Grundstück, das ausschließlich oder fast ausschließlich privater Lebensführung dient) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> H 4.2 (11) EStH
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 97 BewG – Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Einen Gewerbebetrieb bilden insbesondere alle Wirtschaftsgüter, die den folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören, wenn diese ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften); 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften; 3. Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit; 4. Kreditanstalten des öffentlichen Rechts; 5. Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, des § 15 Absatz 3, des § 18…
§ 97 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 97 BewG
- R B 97.1 ErbStR – Betriebsvermögen von PersonengesellschaftenErbStH
- R B 97.2 ErbStR – SonderbetriebsvermögenErbStH
- R B 97.3 ErbStR – Nießbrauch an einer Beteiligung an einer PersonengesellschaftErbStH
- R B 97.4 ErbStR – Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens von PersonengesellschaftenErbStH
- R B 97.5 ErbStR – Besonderheiten bei KommanditgesellschaftenErbStH
- R B 97.6 ErbStR – Anteile an KapitalgesellschaftenErbStH
- H B 97.1 (Ansatz von Forderungen und Schulden) ErbStH – Ansatz von Forderungen und SchuldenErbStH
- H B 97.1 (Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft) ErbStH – Hinterbliebenenbezüge bei Gesellschaftern einer PersonengesellschaftErbStH
- H B 97.3 (Ermittlung des begünstigten Vermögens) ErbStH – Ermittlung des begünstigten VermögensErbStH
- H B 97.4 (Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens) ErbStH – Aufteilung des Werts des BetriebsvermögensErbStH
- H B 97.6 (Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft) ErbStH – Aufteilung des Werts des Betriebsvermögens der KapitalgesellschaftErbStH
- H B 97.6 (Ermittlung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Einziehungsfall bei ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das Stammkapital) ErbStH – Ermittlung des gemeinen Werts von Geschäftsanteilen an einer GmbH im Einziehungsfall bei ausstehender Angleichung der Summe der Geschäftsanteile an das StammkapitalErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 97 BewG
6 von 17 zugeordneten Entscheidungen.
- BFH, Urteil vom 29.07.2026, II R 15/23Ist der gemeine Wert des Anteils eines Kommanditisten am Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft bei Anwendung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 des Bewertungsgesetzes negativ, ist dieser Wert auch dann bei der Bewertung des…
- BFH, Urteil vom 16.11.2022, X R 17/201. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des…
- BFH, Urteil vom 27.04.2022, II R 9/201. Eine Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft. 2. Für eine vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG, bei der ausschließlich eine Stiftung persönlich haftende Gesellschafterin ist, ist ein…
- BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 43/171. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden…
- BFH, Urteil vom 09.11.2016, II R 65/14Der von Bausparkassen gebildete "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" war bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht abziehbar .
- BFH, Urteil vom 28.09.2016, II R 64/141. Für die Bestands- und Wertermittlung des Betriebsvermögens für Zwecke der Erbschaftsteuer sind bis zum 31. Dezember 2008 die Steuerbilanzwerte maßgebend, die unter Zugrundelegung der ertragsteuerrechtlichen…
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche