H B 196.2 (3) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m², Bodenrichtwert 100 EUR/m²) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1.2.2018 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65 000 EUR entstanden, von denen 50 000 EUR bezahlt worden sind. Wert für…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Ein zuvor unbebautes Grundstück (Größe 611 m², Bodenrichtwert 100 EUR/m²) wird mit einem Einfamilienhaus bebaut und zum 1.2.2018 verschenkt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind Herstellungskosten von 65 000 EUR entstanden, von denen 50 000 EUR bezahlt worden sind.
Wert für das zuvor unbebaute Grundstück
(§ 196 Absatz 2 i. V. m. § 179 BewG)
611 m² x 100 EUR/m² | 61 100 EUR
Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG; die tatsächliche Zahlung ist unbeachtlich) | + 65 000 EUR
Grundbesitzwert | 126 100 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 196 BewG – Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
§ 196 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 196 BewG
- R B 196.1 ErbStR – Grundstücke im Zustand der BebauungErbStH
- R B 196.2 ErbStR – Wertermittlung bei Grundstücken im Zustand der BebauungErbStH
- H B 196.2 (3) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten Grundstück) ErbStH – Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten GrundstückErbStH
- H B 196.2 (4) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück) ErbStH – Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten ErbbaugrundstückErbStH
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