Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 196.2 (4) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück) ErbStH

Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten ErbbaugrundstückHinweis der Finanzverwaltung zu § 196 BewG – Fassung 2020.

Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2018 3 000…

Amtlicher Wortlaut

Beispiel:

Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2018 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1.1.2108 zu zahlen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Für den Bau des Einfamilienhauses sind bis zum Bewertungsstichtag Herstellungskosten in Höhe von 100 000 EUR entstanden. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts ist in Höhe von 50 % vorgesehen.

Ermittlung Bodenwertanteil

Verzinsungsbetrag des Bodenwerts 3,0 % von 120 000 EUR (600 m² x 200 EUR/m²) | 3 600 EUR

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %

vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 3 000 EUR

Unterschiedsbetrag | 600 EUR

Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 30,93

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %

Bewertungsstichtag | 15.3.2018

Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2108

Restlaufzeit des Erbbaurechts | 89 Jahre

Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 18 558 EUR

Ermittlung Gebäudewertanteil

Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG) | 100 000 EUR

Anteil Erbbaugrundstück (> R B 193 Absatz 7 Satz 4) | ./. 3 600 EUR

bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Anteil an den Herstellungskosten

(50 % von 100 000 EUR) | 50 000 EUR

Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 zum BewG | x 0,0720

Bewertungsstichtag | 15.3.2018

Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2108

Restlaufzeit des Erbbaurechts | 89 Jahre

Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %

Gebäudewertanteil | 96 400 EUR

Grundbesitzwert

Bodenwertanteil | 18 558 EUR

Gebäudewertanteil | + 96 400 EUR

Grundbesitzwert | 114 958 EUR

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 196 BewG – Grundstücke im Zustand der Bebauung

(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.

§ 196 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 196 BewG

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