H B 196.2 (4) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bislang unbebauten Erbbaugrundstück) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel: Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2018 3 000…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel:
Auf einem bislang unbebauten Erbbaurecht wird ein Einfamilienhaus errichtet. Das Erbbaugrundstück hat eine Fläche von 600 m² und der Bodenrichtwert beträgt 200 EUR/m². Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins beträgt zum Bewertungsstichtag am 15.3.2018 3 000 EUR und ist bis zum Ablauf des Erbbaurechts am 1.1.2108 zu zahlen. Der Gutachterausschuss verfügt über keine Vergleichspreise oder Vergleichsfaktoren. Für den Bau des Einfamilienhauses sind bis zum Bewertungsstichtag Herstellungskosten in Höhe von 100 000 EUR entstanden. Eine Entschädigungszahlung für das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts ist in Höhe von 50 % vorgesehen.
Ermittlung Bodenwertanteil
Verzinsungsbetrag des Bodenwerts 3,0 % von 120 000 EUR (600 m² x 200 EUR/m²) | 3 600 EUR
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %
vertraglich vereinbarter jährlicher Erbbauzins | ./. 3 000 EUR
Unterschiedsbetrag | 600 EUR
Vervielfältiger (aus Anlage 21 zum BewG) | x 30,93
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %
Bewertungsstichtag | 15.3.2018
Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2108
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 89 Jahre
Bodenwertanteil (nach § 193 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 BewG) | 18 558 EUR
Ermittlung Gebäudewertanteil
Entstandene Herstellungskosten (§ 196 Absatz 2 BewG) | 100 000 EUR
Anteil Erbbaugrundstück (> R B 193 Absatz 7 Satz 4) | ./. 3 600 EUR
bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Anteil an den Herstellungskosten
(50 % von 100 000 EUR) | 50 000 EUR
Abzinsungsfaktor nach Anlage 26 zum BewG | x 0,0720
Bewertungsstichtag | 15.3.2018
Ablauf des Erbbaurechts | 1.1.2108
Restlaufzeit des Erbbaurechts | 89 Jahre
Liegenschaftszins (§ 193 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 BewG) | 3,0 %
Gebäudewertanteil | 96 400 EUR
Grundbesitzwert
Bodenwertanteil | 18 558 EUR
Gebäudewertanteil | + 96 400 EUR
Grundbesitzwert | 114 958 EUR
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 196 BewG – Grundstücke im Zustand der Bebauung
(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude und Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen. (2) Die Gebäude oder Gebäudeteile im Zustand der Bebauung sind mit den bereits am Bewertungsstichtag entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen.
§ 196 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 196 BewG
- R B 196.1 ErbStR – Grundstücke im Zustand der BebauungErbStH
- R B 196.2 ErbStR – Wertermittlung bei Grundstücken im Zustand der BebauungErbStH
- H B 196.2 (3) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten Grundstück) ErbStH – Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher unbebauten GrundstückErbStH
- H B 196.2 (3) (Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten Grundstück) ErbStH – Errichtung eines Gebäudes auf einem bisher bebauten GrundstückErbStH
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche