H B 195.1 (Herausgabeanspruch des bürgerlich rechtlichen Eigentümers) ErbStH
Amtlicher Wortlaut
> BFH vom 21.12.1978 III R 20/77, BStBl 1979 II S. 466
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen. (2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts…
§ 195 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 195 BewG
- R B 195.1 ErbStR – Gebäude auf fremdem Grund und BodenErbStH
- R B 195.2 ErbStR – Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und belasteten GrundstückenErbStH
- H B 195.1 (Fläche im Umgriff des Gebäudes) ErbStH – Fläche im Umgriff des GebäudesErbStH
- H B 195.2 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) ErbStH – Gebäude auf fremdem Grund und BodenErbStH
- H B 195.2 (Belastetes Grundstück) ErbStH – Belastetes GrundstückErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 195 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche