H B 195.2 (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) ErbStH
Aus dem amtlichen WortlautBeispiel 1: Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (industrielles Produktionsgebäude in Massivbauweise; zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt; Baujahr 1997; alle Bauteile Standardstufe 3; keine übliche Miete ermittelbar) ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 15.4.2018…
Amtlicher Wortlaut
Beispiel 1:
Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (industrielles Produktionsgebäude in Massivbauweise; zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt; Baujahr 1997; alle Bauteile Standardstufe 3; keine übliche Miete ermittelbar) ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 15.4.2018 zu bewerten. Die Restlaufzeit des Nutzungsrechts beträgt am Bewertungsstichtag noch 4 Jahre (bis 2022). Das Gebäude ist bei Beendigung des Nutzungsrechts zu beseitigen. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 3 100 m².
Das industrielle Produktionsgebäude stellt ein Geschäftsgrundstück dar (Nutzung ausschließlich zu eigenen gewerblichen Zwecken). Für das Geschäftsgrundstück lässt sich auf Grund der Spezialnutzung keine übliche Miete ermitteln, so dass die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach dem Sachwertverfahren erfolgt. Bedingt durch den bei Beendigung des Pachtverhältnisses notwendigen Abriss des Gebäudes ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer für das in Massivbauweise errichtete industrielle Produktionsgebäude (Gebäudeart 15.4 der Anlage 24 II BewG). Die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt insgesamt 25 Jahre (1997 bis 2022), am Besteuerungsstichtag ist es 21 Jahre alt. Die längere wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren nach Anlage 22 BewG ist auf Grund der Abrissverpflichtung ebenso unbeachtlich wie der Mindestrestwert in Höhe von 30 % der Regelherstellungskosten.
Gebäudesachwert
Regelherstellungskosten | 1 115 EUR/ m²
Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 zum BewG) | 950 EUR/ m²
Gebäudeart | 15.4
Standardstufe | 3
Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) | x 117,4/100
Gebäudeart | 15.4
Bewertungsstichtag | 2018
Brutto-Grundfläche | x 3 100 m²
Gebäuderegelherstellungswert | 3 456 500 EUR
Alterswertminderung mit Abbruchverpflichtung
Gebäudeherstellungswert | 3 456 500 EUR
Alterswertminderung mit Abbruchverpflichtung | 84,00 % | (21 J. :25 J.): | ./. 2 765 200 EUR
Gebäudeart | 15.4
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 1997
Alter des Gebäudes | 21 Jahre
tatsächliche Nutzungsdauer | 25 Jahre
Gebäudesachwert | 691 300 EUR
Eine Anpassung an den gemeinen Wert durch Wertzahl erfolgt nicht.
Beispiel 2:
Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Verbrauchermarkt; zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt; Baujahr 2010; alle Bauteile Standardstufe 4; keine übliche Miete ermittelbar) ist für Zwecke der Erbschaftsteuer auf den 15.03.2018 zu bewerten. Die Restlaufzeit des Nutzungsrechts beträgt am Bewertungsstichtag noch 26 Jahre (bis 2044). Das Gebäude ist bei Beendigung des Nutzungsrechts zu beseitigen. Die Brutto-Grundfläche des Gebäudes beträgt 775 m².
Der Verbrauchermarkt stellt ein Geschäftsgrundstück dar (Nutzung ausschließlich zu eigenen gewerblichen Zwecken). Für das Geschäftsgrundstück lässt sich auf Grund einer Spezialnutzung keine übliche Miete ermitteln, so dass die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden nach dem Sachwertverfahren erfolgt. Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer beträgt nach Anlage 22 BewG 30 Jahre. Die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes beträgt insgesamt 34 Jahre (2010 bis 2044); am Besteuerungsstichtag ist es 8 Jahre alt. Auf Grund der Abrissverpflichtung ist der Mindestrestwert in Höhe von 30 % der Regelherstellungskosten unbeachtlich.
Gebäudesachwert
Regelherstellungskosten | 1 021 EUR/m²
Regelherstellungskosten (aus Anlage 24 zum BewG) | 870 EUR/m²
Gebäudeart | 13.1
Standardstufe (alle Bauteile) | 4
Baupreisindex (§ 190 Abs. 1 und 2 BewG) | x 117,4/100
Gebäudeart | 13.1
Bewertungsstichtag | 2018
Brutto-Grundfläche | x 775 m²
Gebäuderegelherstellungswert | 791 275 EUR
Alterswertminderung mit Abbruchverpflichtung
Gebäuderegelherstellungswert | 791 275 EUR
Alterswertminderung mit Abbruchverpflichtung | 23,53 % | (8 J. :34 J.) | ./. 186 187 EUR
Gebäudeart | 13.1
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 2010
Alter des Gebäudes | 8 Jahre
tatsächliche Gesamtnutzungsdauer | 34 Jahre
Gebäudesachwert | 605 088 EUR
Alterswertminderung ohne Abbruchverpflichtung
Gebäuderegelherstellungswert | 791 275 EUR
Alterswertminderung mit Abbruchverpflichtung | 26,67 % | (8 J. :30 J.) | ./. 211 034 EUR
Gebäudeart | 13.1
Bezugsfertigkeit des Gebäudes | 2010
Alter des Gebäudes | 8 Jahre
tatsächliche Gesamtnutzungsdauer | 30 Jahre
Gebäudesachwert | 580 241 EUR
Anzusetzen ist der niedrigere der beiden Gebäudesachwerte (580 241 EUR).
Eine Anpassung an den gemeinen Wert durch Wertzahl erfolgt nicht.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden
(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen. (2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts…
§ 195 BewG im Volltext →Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 195 BewG
- R B 195.1 ErbStR – Gebäude auf fremdem Grund und BodenErbStH
- R B 195.2 ErbStR – Wertermittlung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden und belasteten GrundstückenErbStH
- H B 195.1 (Fläche im Umgriff des Gebäudes) ErbStH – Fläche im Umgriff des GebäudesErbStH
- H B 195.1 (Herausgabeanspruch des bürgerlich rechtlichen Eigentümers) ErbStH – Herausgabeanspruch des bürgerlich rechtlichen EigentümersErbStH
- H B 195.2 (Belastetes Grundstück) ErbStH – Belastetes GrundstückErbStH
BFH-Rechtsprechung zu § 195 BewG
Wissen ist gut. Prüfungsreif ist besser.
Die Prüfung fragt nicht, ob Sie eine Norm kennen, sondern ob Sie sie unter Zeitdruck anwenden. Trainieren Sie genau das – jeden Tag ein Stück, bis es sitzt.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche