Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH) · Fassung 2020

H B 195.1 (Fläche im Umgriff des Gebäudes) ErbStH

Fläche im Umgriff des GebäudesHinweis der Finanzverwaltung zu § 195 BewG – Fassung 2020.

Amtlicher Wortlaut

> BFH vom 2.8.1989 II R 219/85, BStBl II S. 826

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Erbschaftsteuer-Richtlinien und Hinweise (ErbStR/ErbStH), Fassung 2020. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 195 BewG – Gebäude auf fremdem Grund und Boden

(1) In Fällen von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Werte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden (Absätze 2 bis 4) und die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Absätze 5 bis 7) gesondert zu ermitteln. Die ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nicht weniger als 0 Euro betragen. (2) Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden wird ermittelt durch Bildung der Summe aus 1. dem Wert des Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Nutzungsrecht nicht bestünde, abzüglich des Bodenwerts…

§ 195 BewG im Volltext →

Weitere Verwaltungsanweisungen zu § 195 BewG

BFH-Rechtsprechung zu § 195 BewG

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