Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) · Fassung 2026

AEAO zu § 238

Höhe und Berechnung der ZinsenAnwendungserlass der Finanzverwaltung zu § 238 AO – Fassung 2026.
AnwendungserlassAmtliche Quelle

Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 238 - Höhe und Berechnung der Zinsen: 1. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem…

Amtlicher Wortlaut

AEAO zu § 238 - Höhe und Berechnung der Zinsen:

1. Ein voller Zinsmonat (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO) ist erreicht, wenn der Tag, an dem der Zinslauf (ggf. unter Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 AO) endet, hinsichtlich seiner Zahl dem Tag entspricht, der dem Tag vorhergeht, an dem die Frist begann (BFH-Urteil vom 24.7.1996, X R 119/92, BStBl 1997 II S. 6).

2. Abzurunden ist jeweils der einzelne zu verzinsende Anspruch. Bei der Zinsberechnung sind die Ansprüche zu trennen, wenn Steuerart, Zeitraum (Teilzeitraum) oder der Tag des Beginns des Zinslaufs voneinander abweichen. Im Falle von Teilzahlungen wird nur der Gesamtbetrag gerundet.

3. Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf gemäß § 238 Abs. 1b AO in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Auf den der Verzinsung zugrundeliegenden Veranlagungs- oder Besteuerungszeitraum kommt es dabei grundsätzlich nicht an.

Bei Verzinsungszeiträumen, die sich über den 31.12.2018 hinaus erstrecken, erfolgt die Zinsberechnung bei einer Steuernachforderung entsprechend des nachfolgenden Beispiels:

Unterschiedsbetrag (Nachzahlung): | 10.000 €

Zinslaufbeginn | 1.4.2018

Zinslaufende | 3.8.2022

Zinsberechnungszeitraum: | 52 volle Monate (1.4.2018 bis 31.7.2022)

Erster Teilverzinsungszeitraum: | 1.4.2018 bis 31.12.2018 = 270 Zinstage

Zweiter Teilverzinsungszeitraum: | 1.1.2019 bis 3.8.2022 = 1.290 Zinstage (Hinweis: für die Zeit vom 1. bis 3.8. werden als angefangener Monat keine Zinstage mitgerechnet)

Nachzahlungszinsen:

10.000 € x 6 % x 270/360 = | 450 €

10.000 € x 1,8 % x 1.290/360 = | 645 €

Festzusetzen sind: | (Summe) | 1.095 €

Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.

Gesetzliche Grundlage

§ 238 AO – Höhe und Berechnung der Zinsen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung. (1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr. (1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in…

§ 238 AO im Volltext →

BFH-Rechtsprechung zu § 238 AO

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