BFH, Beschluss vom 24.10.2024 – VI B 35/24 (AdV)
Aus dem Leitsatz
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.
Leitsatz
Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des Aussetzungszinssatzes ist nur für Zinszeiträume ab dem 01.01.2019 und lediglich in Höhe der gesetzlichen Spreizung der Aussetzungszinsen und der Nachzahlungszinsen von 0,35 Prozent für jeden Monat zu gewähren.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.03.2024 - 9 V 123/23 dahin geändert, dass Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 27.06.2023 betreffend Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer für 2002 und Solidaritätszuschlag für 2002 jeweils für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 27.03.2023 in Höhe von 34.956,25 € und in Höhe von 1.916,25 € gewährt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Antragsteller zu 79 Prozent und der Antragsgegner zu 21 Prozent zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. März 2024, Az: 9 V 123/23, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 233a AOVerzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
- § 237 AOZinsen bei Aussetzung der Vollziehung
- § 238 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 234 Abs. 2 AOStundungszinsen
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Ihr Mandant hat Einspruch gegen einen hohen Nachzahlungsbescheid eingelegt. Muss er trotzdem zunächst zahlen?
- Durch die Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 S. 1 AO).
- Aussetzung der Vollziehung auf Antrag, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 361 Abs. 2 S. 2 AO).
- Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden (§ 361 Abs. 2 S. 5 AO); bei Ablehnung Antrag beim Finanzgericht (§ 69 Abs. 3, 4 FGO).
- Bleibt der Rechtsbehelf erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu zahlen (§ 237 AO); alternativ kommt Stundung (§ 222 AO) in Betracht.
Typische Nachfrage: Was ist der Unterschied zwischen Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung?
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