BFH, Urteil vom 09.07.2024 – VII R 35/23 (VII R 48/20), VII R 35/23, VII R 48/20
Aus dem Leitsatz
1. Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird.
Leitsatz
- Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird.
- Da der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung geltend gemacht werden kann, beginnen nationale Antrags- und Änderungsfristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
- Aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes steht die Bestandskraft des Festsetzungsbescheids der Erstattung dann nicht entgegen, wenn dies dazu führte, dass ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheids entstanden ist, nicht durchgesetzt werden könnte.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 - 4 K 1955/16 VZr und der Bescheid vom 28.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2016 aufgehoben. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 werden zugunsten der Klägerin zu erstattende Produktionsabgaben in Höhe von … € festgesetzt. Weiterhin werden zugunsten der Klägerin nach § 238 der Abgabenordnung zu berechnende Zinsen auf den Erstattungsbetrag von … € für den Zeitraum von dessen Zahlung bis zu dessen Erstattung festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 20. Oktober 2017, Az: 4 K 1955/16 VZr, Urteil; vorgehend BFH, 1. Juni 2022, Az: VII R 48/20, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 14. Dezember 2023, Az: C-655/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 1 EUV
- Art. 2 EUV
- Art. 3 EUV
- § 12 Abs. 1 S. 1 MOG
- § 37 Abs. 2 S. 1 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 37 Abs. 2 S. 2 AOAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
- § 238 Abs. 1 S. 1 AOHöhe und Berechnung der Zinsen
- § 233 S. 1 AOGrundsatz
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