7. Senatamtlich veröffentlicht

BFH, Urteil vom 09.07.2024 – VII R 35/23 (VII R 48/20), VII R 35/23, VII R 48/20

Anspruch eines Zuckerherstellers auf Erstattung von Produktionsabgaben
ECLI: DE:BFH:2024:U.090724.VIIR35.23.0Amtlicher Entscheidungstext

Aus dem Leitsatz

1. Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird.

Leitsatz

  1. Ein Zuckerhersteller hat einen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, wenn deren Höhe infolge einer Korrektur der Berechnungsmethode (hier: Änderung des zur Berechnung der Ergänzungsabgabe erforderlichen Koeffizienten) nachträglich reduziert wird.
  2. Da der Erstattungsanspruch erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung geltend gemacht werden kann, beginnen nationale Antrags- und Änderungsfristen erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
  3. Aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes steht die Bestandskraft des Festsetzungsbescheids der Erstattung dann nicht entgegen, wenn dies dazu führte, dass ein unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Produktionsabgaben, der erst nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheids entstanden ist, nicht durchgesetzt werden könnte.

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.10.2017 - 4 K 1955/16 VZr und der Bescheid vom 28.01.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.06.2016 aufgehoben. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 werden zugunsten der Klägerin zu erstattende Produktionsabgaben in Höhe von … € festgesetzt. Weiterhin werden zugunsten der Klägerin nach § 238 der Abgabenordnung zu berechnende Zinsen auf den Erstattungsbetrag von … € für den Zeitraum von dessen Zahlung bis zu dessen Erstattung festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen wird dem Beklagten übertragen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 20. Oktober 2017, Az: 4 K 1955/16 VZr, Urteil; vorgehend BFH, 1. Juni 2022, Az: VII R 48/20, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 14. Dezember 2023, Az: C-655/22, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

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