AEAO zu § 109
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 109 - Verlängerung von Fristen: § 109 AO i. d. F. des StModernG ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in…
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 109 - Verlängerung von Fristen:
§ 109 AO i. d. F. des StModernG ist erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen.
Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 bestehen in Bezug auf § 109 Abs. 2 AO Sonderregelungen; hier gelten die folgenden abweichenden Termine (vgl. Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO; s. auch BMF-Schreiben v. 23.6.2022, BStBl I S. 938):
Besteuerungszeitraum | Termin gem. § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO | Termin gem. § 109 Abs. 2 Satz 2 AO
2020 | 31.8.2022 | 31.1.2023
2021 | 31.8.2023 | 31.1.2024
2022 | 31.7.2024 | 31.12.2024
2023 | 2.6.2025 | 31.10.2025
2024 | 30.4.2026 | 30.9.2026
1
Im Anhang 50 abgedruckt.
2
Soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: 3.11.2025.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 109 AO – Verlängerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können vorbehaltlich des Absatzes 2 verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie vorbehaltlich des Absatzes 2 rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. (2) Absatz 1 ist 1. in den Fällen des § 149 Absatz 3 auf Zeiträume nach dem letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres und 2. in den Fällen des § 149 Absatz 4 auf…
§ 109 AO im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 109 AO
6 von 13 zugeordneten Entscheidungen.
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