AEAO zu § 111
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 111 - Amtshilfepflicht: 1. Die §§ 111 ff. AO sind auch dann anzuwenden, wenn sich Finanzbehörden untereinander Amtshilfe leisten. 2. Für Verbände und berufsständische Vertretungen besteht, soweit sie nicht Behörden sind oder unterhalten, keine Beistandspflicht. Sie…
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 111 - Amtshilfepflicht:
1. Die §§ 111 ff. AO sind auch dann anzuwenden, wenn sich Finanzbehörden untereinander Amtshilfe leisten.
2. Für Verbände und berufsständische Vertretungen besteht, soweit sie nicht Behörden sind oder unterhalten, keine Beistandspflicht. Sie sind jedoch ebenso wie die in § 111 Abs. 3 AO erwähnten Institutionen im Rahmen der §§ 88, 92 ff. AO zur Auskunftserteilung und Vorlage von Urkunden verpflichtet.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 111 AO – Amtshilfepflicht
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur Durchführung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberührt. (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten, 2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. (3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift. (4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf…
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