AEAO zu § 117
Aus dem amtlichen WortlautAEAO zu § 117 - Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen: 1. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85…
Amtlicher Wortlaut
AEAO zu § 117 - Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen:
1. Die Voraussetzungen, unter denen die Finanzbehörden für deutsche Besteuerungszwecke die Hilfe ausländischer Behörden in Anspruch nehmen dürfen, richten sich nach deutschem Recht, insbesondere den §§ 85 ff. AO
2. Gem. § 117 Abs. 2 AO können die Finanzbehörden zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten aufgrund
a) innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen. Derartige Vereinbarungen enthalten vor allem die Doppelbesteuerungsabkommen und die Abkommen im Zollbereich. Über den Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht das BMF jährlich im BStBl Teil I eine Übersicht.
b) innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union (im Zollbereich und im Bereich der indirekten Steuern). Als Rechtsgrundlagen kommen unmittelbar geltende Verordnungen in Betracht. Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Amtsblatt Nr. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
c) des EU-Amtshilfegesetzes und des EU-Beitreibungsgesetzes.
3. Wegen der Voraussetzungen und der Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe wird auf folgende Merkblätter verwiesen:
– Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF-Schreiben vom 29.5.2019, BStBl I S. 480);
– Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) (BMF-Schreiben vom 23.1.2014, BStBl I S. 188).
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Im Anhang 3 abgedruckt.
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Im Anhang 4 abgedruckt.
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Im Anhang 23 abgedruckt.
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Im Anhang 22 abgedruckt.
Amtliches Werk (§ 5 UrhG), Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Fassung 2026. Originaltext beim Bundesministerium der Finanzen.
Gesetzliche Grundlage
§ 117 AO – Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. (2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union sowie des EU-Amtshilfegesetzes leisten. (3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemäßem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen Fällen leisten, wenn 1. die Gegenseitigkeit verbürgt ist, 2. der ersuchende Staat gewährleistet, dass…
§ 117 AO im Volltext →BFH-Rechtsprechung zu § 117 AO
- BFH, Urteil vom 21.01.2015, X R 7/131. Die Anforderung eines bereits erstellten und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereichten Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichts durch die Finanzverwaltung bzw. durch das FG ist eine unionsrechtlich zulässige…
- BFH, Urteil vom 12.09.2017, I R 97/151. NV: Zum Rechtsschutz gegen ein Urkundenvorlageverlangen des FA als sog. Vornahmebehörde im Rahmen eines beim BZSt eingegangenen ausländischen Amtshilfeersuchens. 2. NV: Auch bei Amtshilferegelungen zur Erteilung von…
- BFH, Urteil vom 16.03.2016, VII R 36/131. NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der…
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