7. SenatNV

BFH, Urteil vom 16.03.2016 – VII R 36/13

Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch - Überprüfung von Ursprungsnachweisen - Beantwortung eines Nachprüfungsersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung - Ermessen des Hauptzollamts im Hinblick auf eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung

Aus dem Leitsatz

1. NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der Ausführerin unvollständige Beantwortung eines die Überprüfung von Ursprungsnachweisen betreffenden Auskunftsersuchens der eidgenössischen…

Leitsatz

  1. NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der Ausführerin unvollständige Beantwortung eines die Überprüfung von Ursprungsnachweisen betreffenden Auskunftsersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
  2. NV: Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung von Ursprungsnachweisen (Art. 32 und 33 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22.07.1972) die Möglichkeit einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben besteht, macht die Mitteilung bzw. Übermittlung des an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 des Protokolls Nr. 3 ausgerichteten Ergebnisses an die ersuchende Finanzverwaltung nicht rechtswidrig. Vielmehr ist dies eine hinzunehmende und adäquate Folge des im Abkommen festgelegten Überprüfungsverfahrens .
  3. NV: Das Hauptzollamt ist - wenn keine begründete Besorgnis besteht, dass durch die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungsnachweise rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Ausführerin eingegriffen wird - nicht verpflichtet, im Rahmen seiner (zutreffenden) Mitteilung, dass die vom Nachprüfungsersuchen erfassten Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, der eidgenössischen Zollverwaltung weitere Umstände mitzuteilen, um auf ein Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus etwaigen Gründen des Vertrauensschutzes hinzuwirken (hier: keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die eine Ermessensreduzierung auf null geboten erscheinen lassen könnte) .
  4. NV: Die bloße Möglichkeit, dass die gebotene Abgabenerhebung beim Warenempfänger die Geschäftsbeziehung nachteilig belasten könnte oder dass es zu Schadensersatzforderungen gegen die Ausführerin kommt, steht der rechtmäßigen Mitteilung und befugten Offenbarung von Kenntnissen nicht entgegen .

Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 4 K 2138/12 Z aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Vorinstanz und Verfahrensgang

vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juni 2013, Az: 4 K 2138/12 Z, Urteil

Zitierte Normen

Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.

  • Art. 32 EWGAbkProt CHE 3
  • Art. 33 EWGAbkProt CHE 3
  • Art. 33 Abs. 5 S. 2 EWGAbkProt CHE 3
  • § 117 Abs. 2 AOZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
  • § 30 Abs. 4 Nr. 2 AOSteuergeheimnis
  • § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
  • § 823 BGBSchadensersatzpflicht
  • Art. 20 Abs. 3 GG
  • Art. 2 Abs. 1 GG
  • Art. 3 Abs. 1 GG
  • Art. 12 Abs. 1 GG
  • Art. 14 Abs. 1 GG
  • § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht

Prüfungsrelevanz

Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.

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