BFH, Urteil vom 16.03.2016 – VII R 36/13
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der Ausführerin unvollständige Beantwortung eines die Überprüfung von Ursprungsnachweisen betreffenden Auskunftsersuchens der eidgenössischen…
Leitsatz
- NV: Zur Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. nach Art. 20 Abs. 3 GG) im Hinblick auf die aus Sicht der Ausführerin unvollständige Beantwortung eines die Überprüfung von Ursprungsnachweisen betreffenden Auskunftsersuchens der eidgenössischen Zollverwaltung (vgl. BFH-Rechtsprechung) .
- NV: Der Umstand, dass im Rahmen der Überprüfung von Ursprungsnachweisen (Art. 32 und 33 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22.07.1972) die Möglichkeit einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben besteht, macht die Mitteilung bzw. Übermittlung des an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 des Protokolls Nr. 3 ausgerichteten Ergebnisses an die ersuchende Finanzverwaltung nicht rechtswidrig. Vielmehr ist dies eine hinzunehmende und adäquate Folge des im Abkommen festgelegten Überprüfungsverfahrens .
- NV: Das Hauptzollamt ist - wenn keine begründete Besorgnis besteht, dass durch die bloße Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung der Ursprungsnachweise rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Ausführerin eingegriffen wird - nicht verpflichtet, im Rahmen seiner (zutreffenden) Mitteilung, dass die vom Nachprüfungsersuchen erfassten Ausfuhrwaren keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, der eidgenössischen Zollverwaltung weitere Umstände mitzuteilen, um auf ein Absehen von der Nacherhebung von Einfuhrabgaben aus etwaigen Gründen des Vertrauensschutzes hinzuwirken (hier: keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die eine Ermessensreduzierung auf null geboten erscheinen lassen könnte) .
- NV: Die bloße Möglichkeit, dass die gebotene Abgabenerhebung beim Warenempfänger die Geschäftsbeziehung nachteilig belasten könnte oder dass es zu Schadensersatzforderungen gegen die Ausführerin kommt, steht der rechtmäßigen Mitteilung und befugten Offenbarung von Kenntnissen nicht entgegen .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 4 K 2138/12 Z aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 12. Juni 2013, Az: 4 K 2138/12 Z, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 32 EWGAbkProt CHE 3
- Art. 33 EWGAbkProt CHE 3
- Art. 33 Abs. 5 S. 2 EWGAbkProt CHE 3
- § 117 Abs. 2 AOZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- § 30 Abs. 4 Nr. 2 AOSteuergeheimnis
- § 1004 Abs. 1 S. 2 BGBBeseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- § 823 BGBSchadensersatzpflicht
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. 14 Abs. 1 GG
- § 40 Abs. 2 FGOKlagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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Der Geschäftsführer einer GmbH fragt Sie, wofür er eigentlich persönlich haftet. Was sagen Sie ihm?
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- Steuerliche Haftung für Steuerschulden der GmbH bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 69, 34 AO).
- Außenhaftung u. a. für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB) und bei Insolvenzverschleppung.
Typische Nachfrage: Kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?
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