BFH, Urteil vom 12.09.2017 – I R 97/15
Aus dem Leitsatz
1. NV: Zum Rechtsschutz gegen ein Urkundenvorlageverlangen des FA als sog. Vornahmebehörde im Rahmen eines beim BZSt eingegangenen ausländischen Amtshilfeersuchens.
Leitsatz
- NV: Zum Rechtsschutz gegen ein Urkundenvorlageverlangen des FA als sog. Vornahmebehörde im Rahmen eines beim BZSt eingegangenen ausländischen Amtshilfeersuchens.
- NV: Auch bei Amtshilferegelungen zur Erteilung von Spontanauskünften sind die Grenzen des § 194 Abs. 3 AO für die Anfertigung von Kontrollmitteilungen zu beachten.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 25. Juni 2015 3 K 2419/14 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2015, Az: 3 K 2419/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 97 AOVorlage von Urkunden
- § 117 Abs. 4 AOZwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
- § 194 Abs. 3 AOSachlicher Umfang einer Außenprüfung
- § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG
- § 3 EUAHiG
- § 4 EUAHiG
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