BFH, Urteil vom 16.05.2013 – II R 15/12
Aus dem Leitsatz
Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.
Leitsatz
Die Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform kann nicht wegen einer privatrechtlich vereinbarten Geheimhaltung dieser Daten abgelehnt werden.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 23. Februar 2012, Az: 5 K 397/10, Urteil; nachgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 30. Juni 2015, Az: 9 K 343/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 24 AOErsatzzuständigkeit
- § 30a AO
- § 93 Abs. 1 S. 1 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 97 Abs. 1 S. 1 AOVorlage von Urkunden
- § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOSteuerfahndung (Zollfahndung)
- § 85 AOBesteuerungsgrundsätze
- § 92 AOBeweismittel
- § 93 Abs. 3 S. 1 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 93 Abs. 3 S. 2 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
Weitere Entscheidungen zu § 24 AO
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
- Lernplan bis zu Ihrem Prüfungstermin
- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche