BFH, Urteil vom 13.08.2024 – IX R 6/23
Aus dem Leitsatz
1. Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
Leitsatz
- Die Anforderung unter anderem von Mietverträgen durch das Finanzamt (FA) beim Vermieter (Steuerpflichtigen) nach § 97 der Abgabenordnung muss die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten.
- Eine Einwilligung der Mieter in die Weitergabe an das FA ist nicht erforderlich, weil die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c DSGVO gerechtfertigt ist.
- Die Übersendung der Mietverträge an das FA ist als Zweckänderung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO regelmäßig zulässig.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 01.02.2023 - 3 K 596/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG Nürnberg, 1. Februar 2023, Az: 3 K 596/22, Urteil; nachgehend BFH, 6. Dezember 2024, Az: IX S 50/24, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 Buchst. c EUV
- Art. 6 Abs. 1 UAbs 1 Buchst. e EUV
- Art. 6 Abs. 4 EUV
- § 29b AOVerarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
- § 93 AOAuskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
- § 97 AOVorlage von Urkunden
- Art. 101 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 42 BDSG
- § 5 AOErmessen
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
- Art. 1 Abs. 1 GG
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
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