11. SenatNV
BFH, Beschluss vom 07.02.2011 – XI S 29/10
Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anforderungen an die Begründung der NZB - Keine Darlegung eines Verfahrensmangels durch Behauptung der Unrichtigkeit des Tatbestands
Aus dem Leitsatz
1. NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Entscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1…
Leitsatz
- NV: Bei einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer NZB kann der Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann i.S. von § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein, wenn der BFH bei seiner Entscheidung ein Vorbringen im Zusammenhang mit der Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat und die Revision bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte zugelassen werden müssen .
- NV: Im Hinblick auf die - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Regelung in § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BFH bei seiner Entscheidung über die Revisionszulassung von ihm im Beschluss nicht erörtertes Vorbringen nicht erwogen hat .
- NV: Das Vorbringen, der Tatbestand des Urteils des FG sei unrichtig, ist zur Darlegung eines Verfahrensmangels i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ungeeignet .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend BFH, 23. November 2010, Az: XI B 67/09, Beschluss
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGORevision
- § 116 Abs. 5 S. 2 Halbs. 2 FGO
- Art. 103 Abs. 1 GG
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