BFH, Urteil vom 05.06.2014 – XI R 44/12
Aus dem Leitsatz
1. Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.
Leitsatz
- Die sog. Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt.
- Weist der leistende Unternehmer in einer berichtigten Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung (Nachberechnung) einen höheren Steuerbetrag aus, als er nach dem Gesetz schuldet, entsteht die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die berichtigte Rechnung erteilt worden ist (entgegen Abschn. 13.7. Satz 2 UStAE).
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 27. November 2012, Az: 2 K 3380/10, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 9 UStGVerzicht auf Steuerbefreiungen
- § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStGBemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStGEntstehung der Steuer
- § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStGEntstehung der Steuer
- § 14c Abs. 1 UStGUnrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 15a Abs. 3 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 15a Abs. 4 UStGBerichtigung des Vorsteuerabzugs
- § 24 Abs. 1 S. 4 UStGDurchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- Art. 10 Abs. 2 UAbs 3 Ss 1 EWGRL 388/77
- Art. 11 Teil A Abs. 6 EWGRL 388/77
- Art. 27 Abs. 1 EWGRL 388/77
- Art. 66 EGRL 112/2006
- Art. 80 EGRL 112/2006
- Art. 395 EGRL 112/2006
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Innergemeinschaftliche Lieferung & Erwerb§ 4 UStGSehr häufig geprüft
- Steuerbefreiungen & Option§ 4 UStG, § 9 UStGRegelmäßig geprüft
- Unentgeltliche Wertabgaben§ 10 UStGRegelmäßig geprüft
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 10 UStGSehr häufig geprüft
- Steuersätze & Entstehung der Steuer§ 13 UStGRegelmäßig geprüft
- Unrichtiger Steuerausweis & Änderung der Bemessungsgrundlage§ 14c UStGRegelmäßig geprüft
- Vorsteuerabzug§ 14c UStGSehr häufig geprüft
- Berichtigung des Vorsteuerabzugs§ 15a UStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 4 UStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Ein Kunde eines Malermeisters zahlt nach zwei Mahnungen den Rechnungsbetrag zuzüglich 80 € Verzugszinsen. Wie sind die Verzugszinsen zu behandeln?
Verzugszinsen werden nicht für eine Leistung gezahlt, sondern weil der Schuldner für die Folgen seines Verzugs einstehen muss. Es handelt sich um echten Schadensersatz (Abschn. 1.3 Abs. 6 UStAE); ein Leistungsaustausch fehlt, die Zinsen sind nicht steuerbar.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 2Prüferfrage · eigene Seite
Was ist ein echter Zuschuss, und wann liegt stattdessen Entgelt von dritter Seite vor?
- Echter Zuschuss: Zahlung ohne Gegenleistung zur Förderung des Empfängers aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen; nicht steuerbar (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
- Unechter Zuschuss als Entgelt für eine Leistung an den Zuschussgeber (Abschn. 10.2 Abs. 2 UStAE).
- Entgelt von dritter Seite: Zahlung eines Dritten für eine bestimmte Leistung an einen Abnehmer mit preisauffüllendem Charakter (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Abschn. 10.2 Abs. 5 UStAE).
- Fundstelle: Abschn. 10.2 UStAE.
Typische Nachfrage: Wie wirkt sich ein Entgelt von dritter Seite auf die Bemessungsgrundlage aus? - 3Wissensfrage · eigene Seite
Entgelt von dritter Seite – Norm?
§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG: Entgelt ist auch, was der Unternehmer von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält.
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Ein Kunde leistet im Dezember 2025 eine Anzahlung von 11.900 € (inkl. USt) auf eine Maschinenlieferung im Februar 2026. Wie bilanziert der Lieferant?
Die Anzahlung betrifft eine Lieferung (zeitpunktbezogene Leistung), nicht eine Leistung für eine bestimmte Zeit → kein RAP (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). Auszuweisen sind erhaltene Anzahlungen als Verbindlichkeit (§ 266 Abs. 3 C. 3. HGB). Die USt entsteht bereits mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG). Umsatzerlöse entstehen erst mit der Lieferung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 5Wissensfrage · eigene Seite
Erhaltene Anzahlung auf eine Lieferung im Folgejahr?
Kein passiver RAP – erhaltene Anzahlung (Verbindlichkeit), da keine zeitbezogene Leistung (§ 250 Abs. 2 HGB; H 5.6 (Zeitbezogene Gegenleistung) EStH). USt entsteht mit Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG).
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