BFH, Urteil vom 14.12.2011 – XI R 32/09
Aus dem Leitsatz
1. NV: Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann ein CMR-Frachtbrief auch ohne ausgefülltes Feld 24 ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 der UStDV sein.
Leitsatz
- NV: Im Rahmen des Nachweises einer innergemeinschaftlichen Lieferung kann ein CMR-Frachtbrief auch ohne ausgefülltes Feld 24 ein geeigneter Versendungsbeleg i.S. des § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 der UStDV sein.
- NV: Die ordnungsgemäße Erfüllung von Steuererklärungspflichten ist kein Tatbestandsmerkmal der Unternehmereigenschaft.
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend FG München, 30. Januar 2008, Az: 3 K 5193/04, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 164 Abs. 2 AOSteuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung
- § 173 Abs. 2 AOAufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
- Art. 28c Teil A EWGRL 388/77
- § 3 Abs. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 4 Nr. 1 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 6a Abs. 1 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 3 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 6a Abs. 4 UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 10 Abs. 1 UStDVAusfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
- § 17a UStDVGelangensvermutung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
- § 17c UStDVNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Vorbehalt der Nachprüfung & vorläufige Festsetzung§ 164 AORegelmäßig geprüft
- Änderung wegen neuer Tatsachen§ 164 AO, § 173 AOSehr häufig geprüft
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 3 UStGSehr häufig geprüft
- Reihengeschäfte§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Unentgeltliche Wertabgaben§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Innergemeinschaftliche Lieferung & Erwerb§ 4 UStG, § 6a UStGSehr häufig geprüft
- Steuerbefreiungen & Option§ 4 UStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 164 AO
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welcher der folgenden Umstände ist keine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 AO?
Tatsache ist alles, was Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands sein kann – auch innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht (AEAO zu § 173 Nr. 1.1). Die Einordnung von Aufwendungen als Werbungskosten ist dagegen eine rechtliche Würdigung und damit keine Tatsache (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
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Der bestandskräftige ESt-Bescheid enthält keine Spenden. Der Steuerpflichtige hatte die Zuwendungsbestätigung vorliegen, aber die ausdrücklich nach Spenden fragende Zeile im Vordruck übersehen. Andere Änderungen stehen nicht an. Kann er die Änderung nach § 173 AO erreichen?
Die Spenden sind eine nachträglich bekannte Tatsache, die zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Die Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Frage zu diesem Vorgang im Vordruck begründet regelmäßig grobes Verschulden (AEAO zu § 173 Nr. 5.1.3). Ein Zusammenhang mit steuererhöhenden Tatsachen (Nr. 2 S. 2) fehlt, und ohne andere Änderung bietet auch § 177 AO keinen Ansatzpunkt (AEAO zu § 177 Nr. 2).
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Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind nachträglich bekannt gewordene Einnahmen von 4.000 € zu erfassen. Zugleich werden grob schuldhaft nicht erklärte Werbungskosten von 5.000 € bekannt (kein Zusammenhang). Was ergibt sich (vereinfachte Saldierung)?
Die Werbungskosten sind wegen groben Verschuldens nicht nach Nr. 2 zu berücksichtigen, aber als materieller Fehler nach § 177 Abs. 1 AO gegenzurechnen (AEAO zu § 177 Nr. 1) – jedoch nur bis zur Untergrenze der bisher festgesetzten Steuer (AEAO zu § 177 Nr. 3). Die Steuer bleibt daher unverändert; 1.000 € bleiben unberücksichtigt.
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Für die ESt 2022 fand eine Außenprüfung statt; der aufgrund der Prüfung geänderte Bescheid ist bestandskräftig. Später erfährt das FA von nicht erklärten Einnahmen 2022. Wann ist eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO möglich?
§ 173 Abs. 2 AO sperrt Änderungen nach § 173 Abs. 1 AO bei Bescheiden, die aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind – unabhängig davon, ob der Punkt geprüft wurde (AEAO zu § 173 Nr. 8.2.2). Ausnahme: Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 173 Abs. 2 AO).
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Was ist eine Tatsache im Sinne des § 173 AO?
- Alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften; AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
- Keine Tatsachen sind Rechtsfolgen, rechtliche Würdigungen und Schlussfolgerungen (AEAO zu § 173 Nr. 1.1.2).
- Innere Tatsachen sind Tatsachen; sie werden über Hilfstatsachen festgestellt (AEAO zu § 173 Nr. 1.1).
- Beweismittel sind Erkenntnismittel zum Nachweis von Tatsachen (AEAO zu § 173 Nr. 1.2).
Typische Nachfrage: Ist eine Änderung der Rechtsprechung eine neue Tatsache?
Aus Entscheidungen werden Klausurfälle.
Lesen Sie den Leitsatz und üben Sie die Anwendung im Fall. Klausuren mit Korrektur nach Punkteschema und Prüferfragen helfen beim Transfer.
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- Klausurfälle mit Korrektur nach Punkteschema
- Prüferfragen und Kurzvortrag für die Mündliche