BFH, EuGH-Vorlage vom 15.12.2021 – XI R 30/19
Aus dem Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?
- Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (zum Beispiel Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher zum Beispiel auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?
- Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den oben genannten Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet? II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 18. Oktober 2018, Az: 1 K 1458/18, Urteil; nachgehend BFH, 18. Oktober 2023, Az: XI R 21/23 (XI R 30/19), Urteil; nachgehend EuGH, 13. Juli 2023, Az: C-344/22, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- Art. 2 Abs. 1 Buchst. c EGRL 112/2006
- Art. 9 Abs. 1 EGRL 112/2006
- Art. 13 Abs. 1 UAbs 2 EGRL 112/2006
- Art. 168 Buchst. a EGRL 112/2006
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- § 2 Abs. 1 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 2 Abs. 3 UStGUnternehmer, Unternehmen
- § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStGSteuersätze
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 UStGVorsteuerabzug
- Art. 267 Abs. 3 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
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Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
Erst antworten, dann Begründung sehen - 3Klausurfrage · eigene Seite
Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.
Erst antworten, dann Begründung sehen - 4Prüferfrage · eigene Seite
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.
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