BFH, Urteil vom 13.02.2019 – XI R 19/16
Aus dem Leitsatz
1. NV: Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird .
Leitsatz
- NV: Allein das Bestehen einer Aufrechnungslage schließt nicht aus, dass eine Forderung uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird .
- NV: Zu berichtigen sind bei Uneinbringlichkeit von Forderung und Gegenforderung sowohl der Steuerbetrag als auch der vorgenommene Vorsteuerabzug .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 13. Juli 2016 1 K 1132/13 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 13. Juli 2016, Az: 1 K 1132/13, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 17 Abs. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStGÄnderung der Bemessungsgrundlage
- Art. 90 EGRL 112/2006
- § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStGEntstehung der Steuer
- § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsOAnordnung vorläufiger Maßnahmen
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
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