BFH, Urteil vom 28.05.2013 – XI R 11/09
Aus dem Leitsatz
1. Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei…
Leitsatz
- Eine Lieferung von Gegenständen eines im Inland ansässigen Unternehmers an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, die Gegenstände im Inland abholen lässt und direkt an den letzten Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat weiterliefert, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat .
- Bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten setzt die erforderliche Zuordnung der (einen) innergemeinschaftlichen Versendung zu einer der beiden Lieferungen eine umfassende Würdigung aller besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die innergemeinschaftliche Versendung erfolgte .
- Eine Divergenzanfrage gemäß § 11 Abs. 3 FGO des erkennenden Senats an den Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, scheidet aus, wenn die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein Urteil des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren abweichend von der Divergenzentscheidung für die nationalen Gerichte unionsrechtlich bindend entschieden worden ist .
Amtlicher Leitsatz des Bundesfinanzhofs. Zur Originalentscheidung ↗
Vorinstanz und Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 25. Februar 2009, Az: 2 K 484/07, Urteil; vorgehend BFH, 10. November 2010, Az: XI R 11/09, EuGH-Vorlage; vorgehend EuGH, 27. September 2012, Az: C-587/10, Urteil; nachgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. März 2014, Az: 2 K 1127/13, Urteil; nachgehend BFH, 25. Februar 2015, Az: XI R 15/14, Urteil
Zitierte Normen
Die in der Entscheidung genannten Vorschriften mit den Überschriften aus dem Gesetzeskorpus.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- § 1 Abs. 2 S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- § 1 Abs. 2a S. 1 UStGSteuerbare Umsätze
- § 1 Abs. 2a S. 3 UStGSteuerbare Umsätze
- § 3 Abs. 1 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3 Abs. 6 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 3 Abs. 7 UStGLieferung, sonstige Leistung
- § 4 Nr. 1 Buchst. b UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
- § 6a UStGInnergemeinschaftliche Lieferung
- § 18a UStGZusammenfassende Meldung
- § 17c UStDVNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
- Art. 8 Abs. 1 EWGRL 388/77
- Art. 28c Teil A Buchst. a UAbs 1 EWGRL 388/77
- Art. 31 EGRL 112/2006
- Art. 32 EGRL 112/2006
- § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AOVertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
- Art. 267 AEUV
Prüfungsrelevanz
Diese Prüfungsthemen führen die zitierten Vorschriften als zentrale Normen.
- Steuerbarkeit: Leistungsaustausch im Inland§ 1 UStG, § 3 UStGSehr häufig geprüft
- Reihengeschäfte§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Unentgeltliche Wertabgaben§ 3 UStGRegelmäßig geprüft
- Innergemeinschaftliche Lieferung & Erwerb§ 4 UStG, § 6a UStGSehr häufig geprüft
- Steuerbefreiungen & Option§ 4 UStGRegelmäßig geprüft
Weitere Entscheidungen zu § 1 UStG
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- 1Klausurfrage · eigene Seite
Welches Merkmal gehört nicht zum Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG verlangt Lieferung/sonstige Leistung, Unternehmer, Inland, Entgelt und Rahmen des Unternehmens. Nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG genügt eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.
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Steuerberaterin S veräußert den bisher ausschließlich betrieblich genutzten und dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Händler. Wie ist der Verkauf einzuordnen?
Die Veräußerung von Anlagevermögen ist ein Hilfsgeschäft und erfolgt im Rahmen des Unternehmens. Die Nachhaltigkeit muss nur für die Unternehmertätigkeit insgesamt vorliegen, nicht für das einzelne Hilfsgeschäft (Abschn. 2.7 Abs. 2 UStAE). Der Verkauf ist eine entgeltliche Lieferung und damit steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
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Welches der folgenden Gebiete gehört zum umsatzsteuerlichen Inland?
Nach § 1 Abs. 2 S. 1 UStG sind Büsingen, Helgoland und die Freizonen (Freihäfen) vom Inland ausgenommen. Sylt ist als Teil Schleswig-Holsteins Inland.
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Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale eines steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
- Lieferung oder sonstige Leistung (§ 3 Abs. 1, Abs. 9 UStG).
- Ausgeführt von einem Unternehmer (§ 2 UStG).
- Im Inland (§ 1 Abs. 2 UStG i. V. m. den Ortsvorschriften).
- Gegen Entgelt (Leistungsaustausch; Abschn. 1.1 UStAE).
- Im Rahmen des Unternehmens.
Typische Nachfrage: Wie werden unentgeltliche Leistungen eines Unternehmers behandelt? - 5Wissensfrage · eigene Seite
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG?
Lieferung/sonstige Leistung – Unternehmer – Inland – gegen Entgelt – im Rahmen des Unternehmens.
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